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Leitsatz

III ZB 55/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/10 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wie- dergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10 - LG München I AG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.500,92 €. Gründe: I. Die Klägerin erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten wegen einer Hauptsacheforderung in Höhe von 2.764,13 €. Nach Einspruch des Beklagten hob das Amtsgericht den erwirkten Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Zugleich verurteilte es die widerbeklagte Klägerin wegen einer Gegenforderung in Höhe von 1.736,79 €. Das amtsgerichtliche Urteil wur- de der Klägerin am 14. Januar 2010 zugestellt. Fristgerecht legte sie Berufung ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. März 2010 beantragte sie die Verlän- gerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 12. April 2010. 1 - 3 - Dem Verlängerungsantrag wurde "antragsgemäß" stattgegeben. Die Beru- fungsbegründung ging per Fax am 13. April 2010 um 00.03 Uhr beim Landge- richt ein. Auf dem beim Landgericht eingegangenen Fax war als Uhrzeit in der Absenderzeile 23.49 Uhr angegeben. Als Empfangszeit im Faxgerät des Land- gerichts war 00.03 Uhr angegeben mit einer Dauer der Übertragung von zwei Minuten und 16 Sekunden. Nach Hinweis auf die mögliche Verspätung des Eingangs der Berufungs- begründung hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie macht geltend, dass ihr Prozessvertreter um 23.30 Uhr die Uhrzeit an sei- nem Computer kontrolliert habe. Danach habe er noch einmal die Anzahl der Seiten, die Nummerierung und die Formatierung der Berufungsbegründung durchgesehen und sie noch zweimal kopiert. Daraufhin habe er den Schriftsatz zur Versendung in das Faxgerät eingelegt und die Uhrzeit anhand der Faxgerä- teanzeige überprüft, die zu dem Zeitpunkt 23.40 Uhr angezeigt habe. Er habe darauf nochmals den Schriftsatz durchgesehen und nach Angabe des Faxge- räts um 23.49 Uhr das Fax an das Landgericht versandt. Um 23.51 Uhr sei der Sendebericht ausgedruckt worden, der die vollständige und rechtzeitige Über- tragung des Berufungsbegründungsschriftsatzes bestätigt habe. 2 Nachdem ihr Prozessvertreter von dem verspäteten Zugang des Fax- schreibens erfahren und von der zuständigen Richterin auf eine mögliche un- richtige Zeiteinstellung des Faxgeräts aufmerksam gemacht worden sei, habe er festgestellt, dass die Faxuhrzeitanzeige um acht Minuten und 20 Sekunden nachgehe. Das Faxgerät habe immer einwandfrei gearbeitet. Er sei davon aus- gegangen, dass die Zeitanzeige des Faxgeräts korrekt sei. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die Zeiteinstellung durch den Verantwortlichen des für die Wartung des Faxgeräts eingesetzten Dienstleiters fehlerhaft erfolgt 3 - 4 - sei. Niemandem sei die falsche Zeiteinstellung aufgefallen. Sie sei bislang nicht bedeutsam geworden. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klä- gerin. 4 II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssa- che wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeu- tung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Sachentschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Nichteinhal- tung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einer fälschlicherweise ange- nommenen Uhrzeit durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Für deren Überprüfung sei jedoch der sachbearbeitende Rechtsanwalt verantwortlich. Dieser habe sich, ohne die tatsächliche Uhrzeit zu überprüfen, auf die Einstel- lung des Faxgeräts verlassen, welche aufgrund von Stromausfällen, möglicher falscher Einstellungen etc. nicht verlässlich gewesen sei. Eine Überprüfung der Uhrzeit anhand der Uhrzeitanzeige auf dem Computer, welche nach eigenen Angaben auch zunächst erfolgt sei, hätte auch bei einer Person, welche keine Armbanduhr trage, mit geringem Aufwand erfolgen können und müssen. Zwar dürfe die Frist für die Berufungsbegründung vollständig ausgeschöpft werden; 6 - 5 - das Ausnutzen der Frist bis zur Grenze erhöhe aber die Sorgfaltspflicht, welche hier nicht beachtet worden sei. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über- prüfung im Ergebnis stand. 7 a) Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten. Die Berufungsbegründung ist erst am 13. April 2010 beim Landgericht eingegan- gen. Die Frist lief aber nach Verlängerung am 12. April 2010 aus. 8 Zwar war das amtsgerichtliche Urteil am 14. Januar 2010 zugestellt wor- den, so dass ursprünglich die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag den 15. März 2010 ablief. Rechtzeitig hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2010 eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufungsbegründung "um einen Monat, mithin bis zum 12.04.2010" beantragt. Die Frist wurde "an- tragsgemäß" verlängert. Mit einer "antragsgemäßen" Verlängerung macht das Berufungsgericht den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2). Das Berufungs- gericht ist - ohne dies zu problematisieren - davon ausgegangen, dass die Frist "um einen Monat" ab dem Datum des Fristverlängerungsantrags selbst, dem 12. März 2010, und nicht ab Ablauf der Begründungsfrist verlängert werden sollte. Die Klägerin hat dieses Vorverständnis des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt und ist im Verfahren selbst davon ausgegangen, dass ihr Frist- verlängerungsantrag so auszulegen ist; auch hat sie in der Rechtsbeschwerde insofern keine Rügen erhoben. Ausgehend von diesem Vorverständnis des Ver- längerungsantrags ist aufgrund der "antragsgemäßen" Verlängerung die Beru- 9 - 6 - fungsbegründungsfrist "nur" bis zum 12. April 2010 verlängert, mithin mit der am 13. April 2010 eingegangenen Berufungsbegründung nicht eingehalten wor- den. b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im Ergebnis davon aus- gegangen, dass an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Kläge- rin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten dem eigenen Verschulden der Klägerin gleich. 10 Es kann insoweit dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Abend des 12. April 2010 nach 23.30 Uhr in jedem Fall nochmals zum Abgleich der korrekten Uhr- zeit neben dem Ablesen der Anzeige im Faxgerät verpflichtet gewesen ist. Hiergegen richten sich im Wesentlichen die Angriffe der Rechtsbeschwerde. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen, da auch ohne dies ein Verschul- den des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Nichteinhaltung der Beru- fungsbegründungsfrist vorliegt. Auszugehen ist dabei von dem Maßstab, dass die die Wiedereinsetzung begehrende Partei die Angabe der die Wiedereinset- zung begründenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (BGH, Be- schluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, Rn. 7) glaubhaft zu machen hat (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat deshalb ein für die Fristversäumung ur- sächliches eigenes Verschulden oder das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech- nende Verschulden auszuräumen. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhal- tung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, juris Rn. 12 f m.w.N.). 11 - 7 - Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in jedem Fal- le eine anderweitige Überprüfung der Uhrzeit (anhand einer Armbanduhr; Com- puteranzeige etc.) hätte vornehmen müssen und sich unter keinen Umständen allein auf die Anzeige des Faxgeräts hätte verlassen dürfen. 12 Vorliegend ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Nichteinhaltung der Frist auf einen Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin zurückzuführen ist. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt ver- pflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behand- lung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. Novem- ber 1997 - VIII ZB 33/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59). Die aufzuwen- dende Sorgfalt durch den Rechtsanwalt ist bei Ausschöpfung der Rechtsmittel- frist bis zum letzten Tag wegen der damit verbundenen Gefahren erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7). 13 Für die Frage, ob ein Schriftsatz noch rechtzeitig bei Gericht eingegan- gen ist, ist die gesetzliche Zeit im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262) maßgebend (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487). Wenn ein Rechtsan- walt die Fristen bis zu den letzten Minuten vor Ablauf des für die Berechnung der Frist maßgeblichen Tages ausnutzen will, hat er durch entsprechende Vor- kehrungen zur Wahrung seiner erhöhten Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, 14 - 8 - dass die technischen Voraussetzungen für eine Fristwahrung gegeben sind. Dies bedingt, dass dem korrekten Erfassen der maßgeblichen Zeit besondere Bedeutung zukommt. Hierauf ist deswegen besonderes Augenmerk zu richten. Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige eines Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zu- verlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Wenn deshalb ein Gerät in Gebrauch ist, das technisch nicht dafür ausgelegt ist, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, gehört es zur anwaltlichen Sorgfalt, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet. Ansonsten kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, durch Bedienungsfehler, wegen eines Stromausfalls oder wegen üblicher Ungenauigkeit bei langen Zeitabläufen die vom Faxgerät angezeigte Zeit in er- heblicher Weise von der tatsächlich rechtlich maßgebenden Zeit abweichen. Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargelegt, dass das von ihm benutzte Faxgerät technisch dahin ausgerüstet war, selbständig einen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte hat geltend gemacht, die fehlerhafte Zeitanzeige sei auf eine Fehlbedienung der das Faxgerät wartenden Firma zurückzuführen. Nicht dargelegt hat er insoweit, wann diese Überprüfung stattgefunden hat bzw. welcher Zeitraum seit dieser Prüfung bis zum 12. April 2010 vergangen ist. Ebenfalls hat er nicht dargelegt, dass sein Büropersonal eine Kontrolle des Faxgeräts hinsichtlich der Richtigkeit der Zeitanzeige vorgenommen oder jeden- falls von ihm die Anweisung erhalten habe, dies in bestimmten Zeitabständen zu tun. Aufgrund dieser Umstände war nicht gewährleistet, dass die Zeitanzeige im Faxgerät hinreichend mit der gesetzlichen Zeit übereinstimmt. Der Rechts- anwalt der Beklagten durfte sich deshalb bei der Überprüfung, ob die Beru- fungsbegründung noch rechtzeitig an das Landgericht übersandt werden könne, 15 - 9 - nicht allein auf die Zeitanzeige des Faxgeräts stützen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Verstreichen der Berufungsfrist durch ein Anwaltsverschulden verursacht wurde. Im Ergebnis zutreffend ist damit das Berufungsgericht davon ausgegan- gen, dass die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin beruht, das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech- nen ist. 16 Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.12.2009 - 251 C 33619/08 - LG München I, Entscheidung vom 30.07.2010 - 31 S 1678/10 -