Entscheidung
III ZA 20/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 20/10 vom 27. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht über- steigt. 2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach frei- em Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Re- gel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsan- spruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendma- 3 - 3 - chung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.). In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angege- ben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Klä- ger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 € angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichti- gung des D. -Registers "mindestens 250.000 €" betrage. Da ein solcher Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nach- vollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vor- instanzlichen Wertbemessung auszugehen. 4 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -