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Entscheidung

5 ARs 6/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 ARs 6/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen hier: Beschwerde gegen versagte Löschung von BZR-Einträgen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. G r ü n d e Der Betroffene hat beim Kammergericht um die Gewährung von Pro- zesskostenhilfe nachgesucht und unter der Bedingung von deren Bewilligung einen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt. Er erstrebt gemäß §§ 49, 63 BZRG eine Löschung von eintragungspflichtigen Vorverurteilungen (hier insbeson- dere eine jugendgerichtliche Entscheidung auf Unterbringung gemäß § 63 StGB). Die Justizbehörden haben eine vorzeitige Tilgung bzw. eine Entfer- nung der Eintragungen abgelehnt. Das Kammergericht hat für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner „sofortigen Beschwerde“. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesge- richts ist nicht statthaft (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). Ent- scheidungen über Anträge nach § 23 EGGVG sind hier ebenso wie die Ent- scheidungen über die Prozesskostenhilfe nur dann mit der Rechtsbeschwer- de anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelas- sen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist durch das Kammergericht nicht erfolgt. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Kayser in HK/ZPO, 3. Aufl., § 574 Rn. 15). 1 2 - 3 - Abgesehen davon, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Be- schwerdemöglichkeiten kein zusätzlicher außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl. Kayser aaO), trifft auch die Behauptung des Betroffenen nicht zu, das Kammergericht habe grundsätzliche Fragen in verfassungswid- riger Weise in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Das Kammerge- richt hat vielmehr die Erfolgsaussicht verneint und die vom Betroffenen auf- geworfene Frage ersichtlich nicht einmal für höchstrichterlich klärungsbedürf- tig gehalten. Hätte es dies nämlich getan, hätte das Kammergericht schon allein deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Wie sich aus den Be- schlussgründen ergibt, hat das Kammergericht eine grundsätzliche Bedeu- tung in dieser Sache gerade nicht gesehen, sondern vielmehr im Rahmen der von ihm überprüften, im Einzelfall getroffenen Abwägungsentscheidung ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine vorzeitige Tilgung wegen der Zahl seiner Vorverurteilungen auch noch in jüngster Vergangenheit von vornhe- rein nicht in Betracht kommt. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 3