Entscheidung
2 StR 577/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtli- cher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie "aus eigenem Antrieb" gehandelt habe und nicht etwa 2 - 3 - durch den nicht revidierenden Haupttäter zur Beihilfe veranlasst worden sei. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar. Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden. Auch die im Rahmen der Gesamtwürdigung und zu Lasten der Angeklag- ten erfolgte Wertung, schon das Handeln des Haupttäters sei nicht als minder- schwerer Fall einzuordnen, stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Gehilfe 2), nicht aber, ob sich das Handeln des Haupttäters insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erfor- derlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen. 3 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und zur Aufhebung im Gesamtstrafenaus- spruch. 4 Zwar hat das Landgericht den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ge- milderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei bis elf Jahre und drei Mo- nate) zugrunde gelegt. Doch schon der gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angeklagte günstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdi- gung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des - zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten - vertypten Strafmilde- rungsgrundes noch einmal herabgesetzt worden wäre. 5 - 4 - Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der Tatrich- ter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auch bei der Strafzumes- sung im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat. 6 Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechts- fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Ver- handlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellun- gen treffen. 7 Frau VRinBGH Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Schmitt Ott