Leitsatz
XI ZR 106/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 106/09 Verkündet am: 25. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 826 A, § 830 Abs. 2 Im Falle einer deliktischen Haftung eines ausländischen Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländi- schen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelmäßige Verjährung erst zu lau- fen, wenn dem geschädigten Anleger sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Um- stände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haf- tender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 106/09 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 2009 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Revisionsverfahren beteiligten Kläger zu 2) und zu 3), deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgeschäften an US- amerikanischen Börsen. 1 - 3 - Die der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA er- möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige- nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der Beklag- ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 Einer dieser Vermittler ist die P. AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die über eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständige Finanzdienstleisterin verfügt. Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und P. liegt ein am 25. Januar 2002 geschlossenes Verrech- nungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob P. über eine aufsichtsrechtli- che Erlaubnis verfügte und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anhängig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 des Verrechnungsab- kommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von P. geworbe- nen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens werden P. umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden über- tragen. Dort heißt es unter anderem: 3 "6.1. … Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der Tat- sachen anzustellen, die mit einer von Pe. für den Korrespondenten [P.] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Aus- führung oder Verrechnung verbunden sind. … 6.3. … Der Korrespondent … sagt weiterhin die Einhaltung … sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." - 4 - Nach Ziffer 17.1.4 des Verrechnungsabkommens soll allein P. verant- wortlich sein für jede fahrlässige, unlautere, betrügerische oder kriminelle Hand- lung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Zif- fer 18 des Verrechnungsabkommens soll die Beklagte den Kunden die von P. angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen. 4 Die Kläger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in D. ansässigen B. & K. GmbH, die zunächst unter B. GmbH firmiert hatte (im Folgenden: B.) und die zu P. in Geschäftsbeziehung stand, jeweils einen formularmäßigen Geschäfts- besorgungsvertrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich B. unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzel- kontos bei der Beklagten. Unter der mit "Vergütung" überschriebenen Ziffer 4 dieses Vertrages heißt es unter anderem wie folgt: 5 "Für den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten: Bei Aktienoptionen wird pro Optionskontrakt eine Kommission bis zu USD 125,-- pro Markthandlung, also für Ein- und Ausstieg erhoben. Der Minimum-Auftrag beträgt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der Kommission erhält die B. bis zu USD 107,50 pro Option und USD 17,50 verbleiben bei dem kontoführenden Institut. Die B. erhebt auf eingehende Beträge eine Managementgebühr von 10 %. Zusätzlich belasten noch transaktionsabhängige Gebühren von Bör- sen- und Aufsichtsinstitutionen, die der Kunde in Betracht ziehen muss. Ein Geschäft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. Die konkreten Kosten für das von Ihnen beabsichtigte Geschäft wer- den Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben. - 5 - Ein Geschäft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens fünf), für die Kon- traktprovisionen und/oder Gebühren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. …" 6 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Geschäftsbesor- gungsvertrages wurde den Klägern ein englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form") vorgelegt, das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält und das die Kläger am 23. April 2004 (Kläger zu 2) bzw. am 17. Juni 2003 (Klä- ger zu 3) unterzeichneten, bevor eine Durchschrift des Vertragsformulars über P. an die Beklagte weiter geleitet wurde. Damit einhergehend eröffnete die Beklagte für die Kläger jeweils ein Transaktionskonto, auf das der Kläger zu 2) insgesamt 41.300 € und der Kläger zu 3) einen streitigen Betrag einzahlte. Die Beklagte übersandte in der Folgezeit turnusmäßig an die Kläger Kontoauszüge, denen sie alle drei Monate ein eng- lischsprachiges Merkblatt ("Terms and Conditions") beifügte, das eine vom Ver- tragsformular abweichende Schiedsklausel mit dem auf diese bezogenen Hin- weis der Maßgeblichkeit New Yorker Rechts enthielt. Der Kläger zu 2) erhielt insgesamt einen Betrag von 15.508,74 € und der Kläger zu 3) einen streitigen Betrag zurück. Als jeweiligen Differenzbetrag zum eingezahlten Kapital machen die Kläger mit den Klagen zuletzt 25.791,26 € (Kläger zu 2) bzw. 16.931,61 € (Kläger zu 3) zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 688,42 € (Kläger zu 2) bzw. 552,76 € (Kläger zu 3) geltend, wobei sie ihr Zah- lungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch B. stützen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen ge- treten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Ge- richte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingun- gen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht. 7 - 6 - Das Landgericht hat die Klagen ebenso abgewiesen wie die Hilfswider- klagen, mit denen die Beklagte ihre vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht hat. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu 1) zurückgewiesen und im Übrigen den Klagen mit Ausnahme eines Teils der Haupt-, Neben- und Zinsfor- derung stattgegeben. 8 Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Klagen der Kläger zu 2) und zu 3) zugelassenen. Insoweit begehrt die Beklagte die Wie- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgründe: Da die Kläger zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung trotz ord- nungsgemäßer Ladung nicht vertreten waren, ist über die Revision der Beklag- ten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf der Berücksichtigung des ge- samten Sach- und Streitstandes (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 10 Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht. 11 - 7 - I. 12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 13 Die Klagen der Kläger zu 2) und 3) seien zulässig und in unterschiedli- chem Umfang begründet. 14 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Kläger durch die im Inland tätig gewordene B. ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B. die Kläger ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung hochriskanter Optionsgeschäfte veranlasst habe. Diese Tathand- lungen müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schieds- vereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei im Verhältnis zu dem Kläger zu 2) unwirksam; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 37h WpHG in der Person dieses Klägers erfüllt und er daher subjektiv schiedsfähig sei, da - was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehe - sein tatsächlicher Beruf nicht bekannt sei. Im Verhältnis zum Kläger zu 3) könne ungeachtet § 37h WpHG dahin ste- hen, ob er als Kaufmann anzusehen sei. Die Schiedsklausel sei jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 42 EGBGB unwirksam, weil sie - jedenfalls nach der Auffassung der Beklagten - mit der Wahl New Yorker Rechts verknüpft sei, was die Anwendung deutschen Rechts durch ein auslän- disches Schiedsgericht nicht erwarten lasse. Die Entscheidung über deliktische Ansprüche richte sich gemäß Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gemäß §§ 826, 830 BGB hätten die Kläger 15 - 8 - zu 2) und zu 3) (im Folgenden: Kläger) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 16 B. habe durch Missbrauch ihrer geschäftlichen Überlegenheit die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn sie habe die nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs für gewerbliche Vermittler von Terminoptio- nen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Ver- lustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Die Beklagte habe sich an dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi- gung der Kläger durch B. beteiligt; ob dies als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei, könne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzun- gen gemeinschaftlichen Handelns lägen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit P. zusammengearbeitet und dieser - und damit auch B. als deren Geschäftspartnerin und von ihr eingesetzte Untervermittlerin - überhaupt erst den Zugang zur New Yorker Börse eröffnet habe. Außerdem habe die Beklagte die Konten der Kläger, mit denen die Transaktionen durch B. abgewickelt worden seien, geführt. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von B. partizipiert. 17 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdrängenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von B. vermittelten Aufträge der Kläger zu deren Nachteil über ihr Online-System ausführen lassen. Die Gefahr, dass B. ihre geschäftliche Überlegenheit gegenüber den Klägern in sittenwidri- ger Weise missbrauche, habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgeschäften mit hohen Gebührenauf- 18 - 9 - schlägen auf die Optionsprämie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein müssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis ge- nommenen Gebühren der übrigen an der Anlagevermittlung für die Kläger be- teiligten Unternehmen diesen einen hohen Anreiz geboten hätten, ihre ge- schäftliche Überlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutz- maßnahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen der P. bzw. der aus ihrer Sicht für diese als Untervermittlerin tätigen B. in geeigneter Weise überprüft habe, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen P. anhängig gewesen seien, rechtfertige keine Rückschlüsse auf deren Ge- schäftsmethoden und erst recht nicht auf die Methoden der weiteren, mit der P. zusammenarbeitenden Vermittlerfirmen. Unter diesen Umständen müsse sich einem Broker ein Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit jedenfalls dann auf- drängen, wenn - wie im Streitfall - das Chancen-Risiko-Verhältnis durch hohe Aufschläge stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert werde. So hätten die für die Ankaufvorgänge in Rechnung gestellten Gebühren zu einer durch- schnittlichen Belastung der Kläger mit Aufschlägen von abgerundet 32% (Klä- ger zu 2) bzw. abgerundet 31% (Kläger zu 3) der Optionsprämien geführt. Die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des Online-Systems könnten die Beklagte nicht entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das extre- me Verlustrisiko offenbart. Ferner habe die Beklagte auch als nachgeschaltetes Brokerunternehmen nicht auf eine ordnungsgemäße Aufklärung durch B. ver- trauen dürfen; der Vertrauensgrundsatz gelte nicht zugunsten desjenigen, der vor einer sich aufdrängenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung ge- wissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Auch scheitere ein beding- ter Vorsatz der Beklagten nicht daran, dass diese möglicherweise nicht mit der Anwendbarkeit deutschen Rechts und bei Anwendung desselben nicht mit der Einstufung ihres Verhaltens als haftungsrelevante Beteiligung an einer vorsätz- lichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch B. gerechnet habe. - 10 - Der dem Kläger zu 3) zu ersetzende Schaden belaufe sich allerdings nur auf 1.371,61 €, weil er Einzahlungen auf das für ihn bei der Beklagten geführte Transaktionskonto lediglich in Höhe von 11.100 € nachgewiesen und Rückzah- lungen in Höhe von insgesamt 9.728,39 € erhalten habe. 19 20 Schließlich seien die Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Die im Juni 2007 erfolgte Klageerhebung habe die Verjährung gehemmt. Der Kläger zu 2) habe die in Rede stehenden Transaktionen erst in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführt, so dass insofern Verjährung ohnedies frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 habe eintreten können. Auch könne nicht angenom- men werden, dass dem Kläger zu 3), dessen Transaktionen teilweise schon im Jahr 2003 abgewickelt worden seien, die seinen Anspruch begründenden Um- stände bereits vor dem Jahr 2006 bekannt oder ohne grobe Fahrlässigkeit un- bekannt gewesen seien; allein die Kenntnis von den Transaktionen und von den dafür anfallenden Gebühren reichten für den Beginn der Verjährung nicht aus. Ähnlich wie beim Churning gehöre hierzu auch die Erkenntnis des Geschädig- ten, dass sich in seinen Vermögensverlusten nicht nur das mit Bör- sen(termin)geschäften verbundene allgemeine Risiko verwirklicht habe; diese Erkenntnis sei dem Kläger zu 3) im Zweifel erst durch seine Prozessbevoll- mächtigten vermittelt worden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 21 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen. 22 - 11 - a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klagen bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maß- geblichen Vortrag der Kläger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsur- teile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 23 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor- sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte erhobe- ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. 24 aa) Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist die in Ziffer 15 der Geschäftsbedin- gungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich hierbei stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sein tatsächlicher Beruf zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses nicht bekannt ist. Dies geht zu Lasten der in der Einredesituation für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung darlegungs- und be- weisbelasteten Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22). 25 bb) Im Verhältnis zum Kläger zu 3), dessen Kaufmannseigenschaft das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist die Schiedsklausel unwirksam, weil sie formungültig ist. 26 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der Beklagten ver- wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begründet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II UNÜ nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 27 - 12 - - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 20 ff., jeweils mwN). 28 (2) Schließlich genügt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif- ten des deutschen Rechts (§ 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII UNÜ) eröffnet ist. 29 Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemes- sen sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kollisions- fall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (BGH, Urteile vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 322 f.; vom 29. Feb- ruar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 30 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, WM 2005, 2201, 2203) führen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für die Schieds- vereinbarung selbst keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des Staates, in dem der Anleger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Schiedsklauseln in Verbraucherverträgen i.S. von Art. 29 EGBGB aF enthalten sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 29). Danach ist deutsches Recht anzuwenden, da der Kläger zu 3) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und es sich bei dem Kontofüh- rungsvertrag, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, um einen Verbraucher- vertrag handelt. Der Kläger zu 3) hat ausdrücklich vorgetragen, dass er die streitgegenständlichen Geschäfte zu privaten Zwecken und damit als Verbrau- cher getätigt habe. Demgegenüber hat die in der Einredesituation für das wirk- same Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweis- 30 - 13 - pflichtige Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22) keine der Verbrauchereigenschaft des Klägers zu 3) entge- genstehenden Umstände dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbstän- dige" Tätigkeit des Klägers zu 3) als Betreiber eines Werbeunternehmens ste- hen einer Verbrauchereigenschaft schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und Börsengeschäfte, die der Pflege des eigenen Vermögens dienen, grund- sätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719; Reithmann/Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; Staudinger/Magnus, BGB [2002], Art. 29 EGBGB Rn. 33). Art. 29 (Abs. 1 - 3) EGBGB aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem maß- geblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw. bei Vertrags- ende auf dem Transaktionskonto vorhandene Anlagegelder - in den gewöhnli- chen Aufenthaltsstaat der Anleger zu übermitteln, so dass es sich bei dem Kon- toführungsvertrag nicht um einen ganz in einem anderen Staat als dem ge- wöhnlichen Aufenthaltsstaat des Klägers zu 3) abzuwickelnden Dienstleis- tungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF handelte (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 36 mwN). 31 Da ein Vertrag eines deutschen Verbrauchers vorliegt, sind aufgrund der besonderen Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF (vgl. dazu PWW/Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 24 mwN) die Formvor- schriften des deutschen Rechts maßgeblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonen- den - Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt. Die Urkunde, in der sich die Schiedsabrede befindet, enthält auch andere Vereinbarungen, die 32 - 14 - sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, und ist auch nicht eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. 33 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungs- gericht den Klagen stattgegeben hat. 34 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs- gericht allerdings entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86 mwN) eine Haftung von B. wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der vermittelten Geschäfte bejaht. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber eine deliktische Teilnehmerhaftung der Beklagten in Bezug auf diese Aufklärungs- pflichtverletzung nicht bejaht werden. Für die von ihm angenommene bedingt vorsätzliche Teilnahme der Beklagten fehlen insofern die erforderlichen Fest- stellungen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Beklagte posi- tive Kenntnis von der mangelhaften Aufklärung seitens B. hatte, noch hat es Tatsachen festgestellt, aufgrund derer es sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass B. nur eine unzureichende Risikoaufklärung vornahm. 35 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 36 1. Das Berufungsgericht hat allerdings auf der Grundlage seiner rechts- fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergeb- nis zutreffend ausgeführt, dass B. die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt 37 - 15 - hat, indem sie ihnen von vornherein chancenlose Börsentermin- und Options- geschäfte vermittelte. 38 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein außer- halb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vorn- herein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge- schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se- natsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 37 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN). b) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von B. verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminder- te Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte noch weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontrakt- menge (fünf) pro Geschäft kombinierte "Roundturn-Commission" von jeweils 125 USD, die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfte und unabhängig von 39 - 16 - einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengeschäft anfiel, machte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamt- investition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "Management- gebühr" von 10%, die auf "eingehende Beträge" und damit gleichermaßen auf Einschüsse sowie - was die gewählte Terminologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zusätzlich erhoben werden sollte. 2. Hingegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der durch B. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) bejaht hat, rechtli- cher Überprüfung nicht stand. 40 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 35 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 41 b) Auch sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Fully disclosed clearing agreement" eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit P. begründet und dieser - und damit auch der B. als Geschäftspartnerin und Untervermittlerin der P. - über ihr Online-System den Zugang zur New Yorker Börse eröffnet, die Transaktions- 42 - 17 - konten der Kläger geführt, deren Einzahlungen darauf gebucht sowie die be- rechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abge- bucht und damit am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurtei- le vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). c) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer- vorsatz der Beklagten im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 43 Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider- spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50 mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 44 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen P. keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anhängig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der Beklagten entgegenstehende Bedeutung bei- gemessen. Der Umstand, dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Fi- nanzaufsicht besitzt und von dieser überwacht wird, lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegenüber seinen Kunden schließen (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2035 Rn. 61, vom 45 - 18 - 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54) und ermöglicht insbesondere keine Erkenntnisse über das Verhalten etwaiger Untervermittler. 46 bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel- ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teil- nehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf- tung der Beklagten wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 54 bzw. XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter Beihil- fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä- rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). cc) Auch sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "Internet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "Internet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteige- rung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplatt- form für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier 47 - 19 - nicht einschlägig (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). 48 dd) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Be- jahung des Teilnehmervorsatzes der Beklagten nicht aus. 49 (1) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu- rückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er- forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu- sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und wal- ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des 50 - 20 - Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Ge- schäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Ge- fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der uner- laubten Handlung des Vermittlers (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions- geschäfte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter- vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von § 830 BGB setzt weder eine kommu- nikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur- teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29; jeweils mwN); aus- reichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Geschäftsmodell bil- ligend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesproche- ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells 51 - 21 - Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son- dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. 52 (2) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent- nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Gebühren und Aufschlä- gen hatte, die die Kläger an B. bzw. P. zu entrichten hatten. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl- le kannte und damit wusste, dass für B. aufgrund hoher Gebührenaufschläge ein großer Anreiz bestand, ihre geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angeführte allgemeine Kenntnis der Beklagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenhängen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgeschäften mit hohen Aufschlägen auf die Optionsprämie sowie das Unterlassen eigener Schutzmaßnahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach deutschem Recht sittenwidrigen Geschäftsmodells, wie es in den zwischen den Klägern und B. zustande gekommenen Geschäfts- besorgungsverträgen dokumentiert ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 54). IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 53 - 22 - 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vorsätzlichen sit- tenwidrigen Schädigung der Kläger durch B. gemäß § 826 BGB und einer ob- jektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. 54 55 2. Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme- handlung der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des er- kennenden Senats (Urteil 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 38 ff.) und gegebenenfalls nach diesbezüglichem ergänzendem Parteivor- trag weitere Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang kommt es zunächst darauf an, ob die Beklag- te die erhobenen Gebühren und Aufschläge, die die Geschäfte für die Kläger aussichtslos machten, positiv kannte. Dabei kann von Bedeutung sein, dass nach der von den Klägern auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 16. November 2007 in Bezug genommenen Ziffer 18.1 Satz 2 des Verrechnungsabkommens P. der Beklagten ein Verzeichnis der Grundprovisionen übergeben sollte, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den Anlegern Provisionen, Zuschläge oder andere Gebühren bzw. Kosten selbst zu belasten, falls P. entsprechende Anweisungen nicht innerhalb einer von der Beklagten ausbedungenen Frist er- teilt. 56 Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erfor- derlich, ob die Beklagte die zurückliegenden Missbrauchsfälle kannte und damit wusste, dass für P. bzw. B. aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz bestand, ihre geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Kläger aus- zunutzen. Dabei ist von Bedeutung, ob die geschäftserfahrene Beklagte vor der Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zu P. den Inhalt des deutschen Rechts und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland er- mittelt und dabei auch Kenntnis von den bisherigen Missbrauchsfällen erlangt 57 - 23 - hat. Gegebenenfalls steht der Umstand, dass im Streitfall mit B. ein nur der P. - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Vermittler die Kläger geworben, mit ihnen Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen und ihnen Anlagegeschäfte vermittelt hat, als solcher der Annahme eines Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom § 830 BGB nicht entgegen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe weder von B. noch deren Tätigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach dem mit P. geschlosse- nen Verrechnungsabkommen dieser überantwortet, ihr Anleger zuzuführen und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie die anfallenden Provisionen und Gebüh- ren selbst in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass P. im Rahmen des von ihr jeweils praktizierten Geschäftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschaltete und diesen die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den Anle- gern überließ. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung für Verfeh- lungen unter anderem von Beauftragten der P. in Form einer Haftungsfreistel- lung auf P. abgewälzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der Verrechnungsabkommen). 3. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Haftung der Beklagten kommen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Revision ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers zu 3) wegen vorsätzlicher Teilnahme der Beklagten an dem auf eine sittenwidrige Schädi- gung des Anlegers ausgerichteten Geschäftsmodell von B. (§§ 826, 830 BGB) nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB war bei Klage- erhebung im Jahr 2007 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Vorliegend hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2004 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Be- klagten am sittenwidrigen Geschäftsmodell von B., noch beruhte ihre Unkennt- nis auf grober Fahrlässigkeit. 58 - 24 - a) Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre begin- nend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der An- spruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässig- keit nicht hat. Geht es - wie hier - um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Ge- schäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Be- zug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto füh- rende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als mögli- cher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 46). 59 b) Beides war hier vor der im Dezember 2006 erfolgten Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten durch den Kläger zu 3) nicht der Fall. Der Ein- wand der Revision, der Kläger zu 3) habe bei Schadenseintritt bereits anhand der Abrechnungen aus dem Jahr 2003 Kenntnis von der Transaktionsabhän- gigkeit der Gebühren, von der Höhe der Aufschläge auf den jeweiligen Options- preis sowie von deren negativen Auswirkungen auf seine Gewinnchancen ge- habt, aufgrund der - möglicherweise gesetzlichen Anforderungen nicht entspre- chenden - Risikoaufklärungsbroschüre der B. die die Aufklärungspflicht der B. begründenden Umstände gekannt und von Beginn an anhand des Kontofüh- rungsvertrages und der Geschäftsbedingungen gewusst, dass die Beklagte den Vermittlern ihr Online-System angeboten und Schutzmaßnahmen gegenüber den Anlegern ausdrücklich ausgeschlossen habe, greift nicht durch. Damit zeigt die Revision keine Umstände auf, die auf die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmo- dells von B. schließen ließen oder zu weiteren Nachforschungen oder der Ein- 60 - 25 - holung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste hätten aus Sicht des Klägers zu 3) auch auf den Marktgegebenheiten beruhen können. Jedenfalls waren dem Kläger zu 3) keine Umstände bekannt, die die Beklagte als mögliche delik- tisch Haftende in Frage kommen ließen. Da die Beklagte nicht Vertragspartne- rin des Geschäftsbesorgungsvertrages war und gegenüber dem Kläger zu 3) nur als kontoführendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzun- gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kläger zu 3) zusätzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von B. vermittelten Geschäfte zuließen, Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wä- ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vorsätzlich an dem von B. praktizierten Geschäftsmodell beteiligte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der B. gemäß § 826 BGB in haf- tungsrelevanter Weise vorsätzlich im Sinne von § 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der - 26 - Beklagten und P. und ergeben sich unter anderem aus dem Verrechnungsab- kommen vom 25. Januar 2002 (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 47). Dass der Kläger zu 3) hiervon vor dem Jahr 2006 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 7 O 180/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2009 - I-6 U 46/08 -