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Entscheidung

VIII ZR 27/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 27/10 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Erinnerung der Rechtsanwältin B. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2011 ist an sie als vorma- lige Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zuzustellen. Gründe: I. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 € nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Ermäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 € auf 396,82 €. 1 Nach Zustellung der Revisionsbegründung der Beklagten vom 10. Mai 2010 und der Terminsladung des Senats auf den 3. November 2010 an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Rechtsanwältin B. mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 die Vertretung der Klägerin 2 - 3 - angezeigt. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 hat sie die Niederlegung des Man- dats mitgeteilt und angekündigt, für die Klägerin werde im Termin niemand er- scheinen. Der Verhandlungstermin ist später auf den 8. Dezember 2010 verlegt worden. Hierzu ist die Klägerin über Rechtsanwältin B. (im Fol- genden: ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) geladen worden, die die Terminsladung mit Empfangsbekenntnis vom 12. Oktober 2010 bestätigt hat. Am 8. Dezember 2010 hat der Senat durch Versäumnisurteil in der Sa- che entschieden. Von der Geschäftsstelle ist am 16. Dezember 2010 die Zustel- lung des Urteils an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin verfügt worden. Diese hat das Urteil nicht entgegen genommen, sondern es mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 zusammen mit dem nicht vollzogenen Emp- fangsbekenntnis unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 (V ZB 112/64) zurückgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 4. Januar 2011 erneut die Zustellung des Versäumnisurteils an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin veranlasst und diese darauf hingewiesen, dass sie im vorliegenden Anwaltspro- zess trotz Mandatsniederlegung gemäß § 172 ZPO nach wie vor Zustellungs- adressatin sei, weil sich für die Klägerin noch kein neuer Prozessbevollmächtig- ter gemeldet habe. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 hat die ehemalige Pro- zessbevollmächtigte der Klägerin frist- und formgerecht Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1, 3 ZPO) eingelegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht ab- geholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 3 - 4 - II. 4 Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Urkunds- beamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die Zustellung des Versäumnisurteils vom 8. Dezember 2010 an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin veranlasst. 5 1. Nach § 172 ZPO sind Zustellungen an den für den Rechtzug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken. Diese Empfangszuständig- keit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Rechtszug bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Pro- zessbevollmächtigten zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. No- vember 1974 - VI ZR 239/73, NJW 1975, 120 unter II 1, 2; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 87 Rn. 4; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 172 Rn. 8). Einen neuen Prozessbevollmächtigten für die Revisionsinstanz hat die Klägerin nicht bestellt. Zu Unrecht beruft sich die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläge- rin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 (V ZB 12/64, BGHZ 43, 135 = NJW 1965, 1019). Anders als sie meint, hat der Bun- desgerichtshof in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass ei- nem ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess auch bei Zustel- lungen die Möglichkeit offen stünde, diese anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr hat er in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass die Frage, ob ein ehemaliger Prozessbevollmächtigter noch als Vertreter der Partei anzusehen ist, nicht allgemein entschieden werden kann, sondern vom Sinn und Zweck der 6 - 5 - jeweils in Frage stehenden Einzelbestimmung abhängt. Maßgebend ist dabei insbesondere, ob die Interessen des (ehemaligen) Mandanten oder die des Gegners im Vordergrund stehen. Ausgehend von diesen Überlegungen ist ein Anwalt im Anwaltsprozess auch nach Mandatsniederlegung noch als Prozess- bevollmächtigter im Sinne von § 176 ZPO (heute § 172 ZPO) anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO S. 138). 2. Die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht weiter gel- tend, die Zustellung des Versäumnisurteils sei bereits deswegen nicht an sie zu bewirken, weil die Klägerin in einem Schreiben vom 9. September 2010 erklärt habe, der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe sie ohne Zustimmung der Klägerin mit deren Vertretung beauftragt. Dieser Einwand ist jedoch bereits deswegen unbeachtlich, weil die dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtig- ten erteilte Prozessvollmacht nach § 81 ZPO auch die Befugnis einschließt, ei- nen Prozessbevollmächtigten für die höhere Instanz zu bestellen. Dass die ge- nannte Vollmacht ausnahmsweise im Außenverhältnis beschränkt worden ist (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, aaO § 81 Rn. 3 mwN), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hängt die Anwendbarkeit des § 172 ZPO nicht davon ab, dass eine Prozessvollmacht tatsächlich erteilt worden ist; vielmehr reicht es aus, wenn sich der Parteivertreter zumindest durch schlüssiges Handeln zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86, VersR 1986, 993 unter 1; vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 7; jeweils mwN). 7 Somit hat die Zustellung des Versäumnisurteils vom 8. Dezember 2010 an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu erfolgen. Ihre Erinne- 8 - 6 - rung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist da- her zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 22.04.2009 - 24 C 489/08 - LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2010 - 6 S 171/09 -