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II ZR 234/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/06 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zu- rückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er- stattet. Gründe: Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskos- ten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Kläge- rin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom 7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen. 1 Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zu- rückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kosten- entscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). 2 Die Klägerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spit- zenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossen sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Landesjustizkos- 3 - 3 - tengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Be- schluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4). Für den Bund gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Ver- fahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RG- GebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW- RR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 RG-GebFrhV öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie un- terhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebüh- renfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaf- ten als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trä- gern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund die- ser Einschränkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kir- chengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von 4 - 4 - Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnah- men übersteigen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -