Entscheidung
4 StR 681/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 681/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 2010 wird verwor- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Das Landgericht durfte wie geschehen strafschärfend berücksichtigen, "dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist" (UA 13 f.). Dem stand das - auf Sachrüge zu berücksichtigende (BGH, Beschluss vom 18. März 2009 – 1 StR 50/09) - Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht entge- gen. Das Landgericht teilt mit, dass der Angeklagte "u.a." dreimal vorbestraft ist: Am 19. Dezember 1991 wurde er wegen Handeltreibens mit „Haschisch“ in 3 - 3 - nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von „Haschisch“ zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt; die Strafe wurde später erlassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 wurde der An- geklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit „Haschisch“ in zwei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt; auch diese Strafe wurde - nach Verlängerung der Bewährungszeit - erlassen. Zuletzt wurde er am 26. Juni 1996 wegen "Verkehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt; außerdem wurde eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wegen der Vorein- tragung aus dem Jahr 1991 galt auch für die mit Urteil vom 6. Dezember 1994 verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr eine fünfzehnjährige Til- gungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese verlängerte sich gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe; für diese Verlänge- rung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafpro- zessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Somit war die Tilgungsfrist am 6. Oktober 2010, dem Tag der Urteilsverkündung, noch nicht abgelaufen. Die nach dem 4 - 4 - tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife der Eintragungen im Zentralre- gister ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 320/93, BGHR BZRG § 51 Tilgungsreife 1). Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer