Entscheidung
V ZB 216/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 216/10 vom 20. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kosten- festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betrof- fenen erkannt worden ist, und neu gefasst: Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der 29. Zivilkam- mer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2010 von der beteiligten Behörde an den Betroffenen zu erstattenden not- wendigen Auslagen werden auf 1.358,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2010 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die beteiligte Behörde. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 543,83 €. - 3 - Gründe: I. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen Aus- lagen des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. April 2010 be- antragte der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Behörde: 2 "1. Instanz Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 VV RVG 400,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 6301 VV RVG 400,00 € Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 155,80 € Summe 975,80 € 2. Instanz 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG (Streitwert 3.000,- €) 302,00 € Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 61,18 € Summe 383,18 €" Dem ist die beteiligte Behörde nicht entgegengetreten.3 Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollständige Durchsetzung seines Kostenfestsetzungsantrags. 4 - 4 - II. 5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts entstehen für die anwaltliche Ver- tretung in Freiheitsentziehungssachen Rahmengebühren von 30 € bis 400 €. Die Höhe der Gebühr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht ver- bindlich, wenn sie unbillig sei. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Besondere Umstände, die ein Ab- weichen von der Mittelgebühr rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Besonderhei- ten des Freiheitsentziehungsverfahrens, das erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Ge- bührenrahmens Rechnung getragen. Weitere gebührenerhöhende Umstände habe die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht vorgetragen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 85 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentzie- hungssachen in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von 30 - 400 € erhält (Nr. 6300 und 6301 VV RVG) und dass der Rechtsanwalt die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billi- gem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 RVG). 7 - 5 - 8 2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurtei- lung, ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abhängt, ob er die Gebühr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen Dritten verlangt. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele- genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragge- bers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich für das Verhältnis zwi- schen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu bewei- sen (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 119; Gerold/ Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 8; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 39; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 83). 9 b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestim- mung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstat- tungsverfahrens (Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast da- für, dass es an der Billigkeit fehlt (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlau- tenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 14 Rn. 80; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 114 Rn. 122; Gerold/Schmidt- 10 - 6 - Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 84). 11 c) Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Behörde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (siehe nur Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbe- vollmächtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Be- schwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entwickelten Grundsätze (siehe vorstehend unter a) gestützt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten Höchstgebühr mit der Begründung ab- gelehnt, dass die Verfahrensbevollmächtigte keine weiteren gebührenerhöhen- den Umstände als die von ihm gewürdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht entge- gengetreten. Die von der Verfahrensbevollmächtigten getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden. 3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt dazu, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang statt- zugeben ist. 12 - 7 - IV. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 85 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn. 17 a.E.). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 XIV 1761/09 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -