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I ZR 19/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Destructive Emotions UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 a) Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfas- sende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ledig- lich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Bü- chern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass be- sondere Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern (Bestätigung von BGH, Ur- teil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison). Bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe ist die zusätzliche Vergütung jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen. - 2 - Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von im Einzelfall übli- chen und angemessenen Seitenhonoraren liegt, kann eine Erhöhung oder Verringerung der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen. b) Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspru- chen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Diese Beteiligung beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. So- weit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in gerin- gerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteili- gung des Übersetzers entsprechend zu verringern. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwil- ligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Okto- ber 2007 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien beste- henden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit fol- gender Fassung einzuwilligen: 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturar- beiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 19 € pro Manuskriptnormseite (30 Zei- len à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: 4.500 € bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladen- verkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Bu- ches, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. - 4 - 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbe- dingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorie- rung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorar- zahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Überset- zung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entspre- chend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. 5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des über- setzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Um- fang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. III. dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünf- te hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unter- liegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufge- schlüsselt nach Kalenderjahren; 2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Be- dingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt - 5 - hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Drit- te übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; IV. an den Kläger 6.841,22 € brutto zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 1./9. Oktober 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Klä- ger zur Übersetzung des Sachbuchs "Destructive Emotions" des Autors Daniel Goleman verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: 1 § 4 Rechteeinräumung 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung. 2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 3. Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: […] 4. Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] - 6 - 5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. […] § 6 Honorar 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 19 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: 4.500 € bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 15.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1% vom Nettoverlagserlös des verkauften Buches, bei Sonderausgaben 0,5%, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen ist der Übersetzer mit 5% vom Nettoverlagsanteil beteiligt, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemes- sen. Er verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird. 2 Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklag- ten zu verurteilen 3 II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung. 6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1. eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in Höhe von - 7 - - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover- Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. 6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen. 6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%. 6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten. 6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. 6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverstän- digen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter II. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. - 8 - III. ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises; 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises; 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Ein- zelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklag- te wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedin- gungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren. 5. Auskunft zu erteilen, welche jeweilige Auflagenhöhe die Erst- und Zweitauflage des von dem Beklagten verlegten Hardcovers hatte. IV. 1. an ihn 27.534,35 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.772,62 € seit dem 1. Januar 2006 bis zur Klageerhebung und aus 27.534,35 € ab Klageerhebung zu bezahlen. 2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträ- ge weiter. 4 - 9 - Entscheidungsgründe: 5 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend ge- machte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Abänderung der vertragli- chen Vergütungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Änderungsanspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestehe nicht, weil die in § 6 des Vertrags getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Vergütungsregel gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der einge- räumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei. 6 Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit ei- ner ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettola- denverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufs- preises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 € je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Neben- rechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen. 7 Die vereinbarte Vergütungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 19 € pro Normseite höher und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen erst 8 - 10 - ab dem Verkauf von 15.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige auch nicht mit den Absatzzahlen an. Ferner sei eine Nebenrechtsvergütung nur in Höhe von 5% des Nettoverlagsanteils vorge- sehen. Insgesamt sei die vereinbarte Vergütungsregelung gleichwohl ange- messen. 9 Der Kläger könne auch keine Ergänzung des Übersetzungsvertrages um Regelungen für einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu § 6.3. des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu § 6.5. des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragser- gänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Haupt- antrag zu II zu § 6.6. des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6.8. des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage. B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Ver- tragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden. 10 I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klagean- trags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinba- rung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil 11 - 11 - ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An- spruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größen- ordnung seiner Vorstellung genannt. II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger vom Be- klagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Ur- heber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht an- gemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 12 1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getrete- ne Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 1./9. Oktober 2002 geschlosse- nen Übersetzungsvertrag anzuwenden. 13 2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zu- treffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Überset- zungen II, mwN). 14 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht angemessen. 15 a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge- 16 - 12 - meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungs- möglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be- rücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, wel- che Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemes- sen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Ver- trieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da- durch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, ge- bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer- kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur nähe- ren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" (nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren - VRA) als Orientierungshilfe herangezogen. 17 - 13 - 18 Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco- ver-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta- schenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho- norar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover- Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchaus- gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad- dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat auch unter Be- rücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest (dazu aa). Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern dar- über hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoer- löses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Be- trag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurtei- lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen (dazu bb). Danach beträgt die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag da- durch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf 19 - 14 - allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern. 20 aa) Grundsätzlich ist Übersetzern als angemessene Vergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Übersetzung - wie auch Autoren (vgl. §§ 3, 4 VRA) - eine laufende Beteiligung an den Ver- wertungseinnahmen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen- verkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La- denverkaufspreis) eines jeden verkauften, bezahlten und nicht remittierten Ex- emplars zu zahlen. (1) Der Senat hat für Übersetzer einen Vergütungssatz in Höhe von ei- nem Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA) für angemessen erachtet. Er beträgt danach für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben 2% des Nettoladenverkaufsprei- ses und für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben 1% des Nettoladen- verkaufspreises (BGHZ 182, 337 Rn. 40 bis 42 - Talking to Addison). 21 Dass die Vergütungssätze der Übersetzer damit deutlich niedriger sind als die Vergütungssätze der Autoren, diskreditiert nicht die Arbeit der Überset- zer und widerspricht auch nicht der Dogmatik des § 3 UrhG (so aber Wandtke, NJW 2010, 771, 777). Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass Übersetzer einen unverzichtbaren Beitrag für das Erscheinen fremdsprachiger Werke in deutscher Sprache leisten und Übersetzungen, die persönliche geistige Schöp- fungen sind, nach § 3 Satz 1 UrhG wie selbständige Werke geschützt sind. Eine solche Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint allein deshalb erforderlich, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel 22 - 15 - nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Überset- zung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 41 - Talking to Addison). Bei der Bestimmung der Höhe des Vergütungssatzes für Übersetzungen hat der Senat entgegen der Mutmaßung der Revision nicht übersehen, dass die Vergütungsregeln für Autoren lediglich Mindestvergütungen festlegen (vgl. VRA Vorbemerkung Abs. 2 Satz 2) und an den "Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen" gekoppelt sind (vgl. § 2 VRA), der es beispielsweise zulässt, dass der Autor dem Verlag nicht alle, sondern nur einzelne Nebenrechte ein- räumt (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 des Normvertrages). Aus den von der Revision an- geführten Umständen folgt nicht, dass die Vergütung der Übersetzer tendenziell höher ausfallen müsste. Auch bei der vom Senat für angemessen erachteten Übersetzervergütung handelt es sich um eine Mindestvergütung. Auch Über- setzern steht es frei, dem Verlag nur einzelne Nebenrechte einzuräumen; sie können dann allerdings - wie auch Autoren - nur eine Beteiligung an den Erlö- sen aus der Verwertung der eingeräumten Nebenrechte beanspruchen. 23 Die Revision macht vergeblich geltend, die in den Vergütungsregeln für Autoren grundsätzlich vorgesehene progressive Vergütung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 VRA) führe dazu, dass die Durchschnittsvergütung höher als die Eingangsvergütung liege. Dementsprechend sei Übersetzern eine entspre- chend höhere einheitliche Beteiligung zuzusprechen, wenn sie von einer Pro- gression ausgeschlossen würden. Der Senat hält daran fest, dass es nicht ge- boten ist, Übersetzer, die nicht im gleichen Maße wie Autoren zum Verkaufser- folg eines Buches beitragen, in gleicher Weise wie Autoren bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen, dass es vielmehr angemessen ist, dem Verlag inso- weit den Gewinn aus erfolgreichen Produktionen zur Finanzierung weniger ein- 24 - 16 - träglicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen (BGHZ 182, 337 Rn. 43 - Talking to Addison). 25 (2) Soweit Übersetzer ein für sich genommen übliches und angemesse- nes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten, das ihnen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt, ist der Vergütungssatz bei Hardcover- Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und bei Taschenbuchaus- gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Es wäre unangemessen, wenn der Ver- lag, der dem Übersetzer - wie regelmäßig - durch Zahlung eines Garantiehono- rars weitgehend das Verwertungsrisiko abnimmt, dem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollstän- digen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisiko gerechtfertigt wäre. Allerdings wäre es nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftli- che Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern, würde dann nicht erreicht, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwer- tungsrisikos hat daher durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover- Ausgaben und 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGHZ 182, 337 Rn. 49-52 - Talking to Addison). Gegen die weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbetei- ligung wendet die Revision vergeblich ein, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass auch der Autor insoweit kein Risiko trage, als er den geleisteten Vor- schuss nicht zurückerstatten müsse. Zwar erhält auch der Autor auf seine Ho- 26 - 17 - noraransprüche nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss. Die Vergü- tungsregeln für Autoren bestimmen jedoch nicht, dass der Autor diesen Vor- schuss nicht zurückzahlen muss, soweit sich herausstellt, dass seine Honorar- ansprüche wegen eines zu geringen Verkaufs des Werkes geringer sind. 27 Die Revision ist der Ansicht, die vom Senat festgesetzte Schwelle von 5000 Exemplaren, bei deren Überschreiten die Absatzbeteiligung der Überset- zer einsetze, gelte nur für die erste Ausgabe, nicht dagegen für weitere Ausga- ben. Das Erfordernis eines Verkaufs von 5.000 Exemplaren habe bereits zur Folge, dass bei 50% sämtlicher Übersetzungen kein Anspruch auf eine Absatz- vergütung bestehe. Wäre diese Schwelle auch bei jeder weiteren Ausgabe zu überschreiten, wäre die Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Zahlung über die Maßen gemindert. Dieser Auffassung der Revision liegt ein Missverständnis zugrunde. Der Senat hat entschieden, dass die Absatzbeteiligung bei Hardco- ver-Ausgaben und Taschenbuchausgaben "jeweils" erst ab dem 5.000sten Ex- emplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36, 49 und 52 - Talking to Addison). Damit ist - wie bereits aus dem Wortlaut der Formulierung hervorgeht - gemeint, dass die Absatzvergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe einsetzt. Der Senat hat diese Schwelle im Blick darauf für angemessen erachtet, dass Bücher mit einer ge- ringen Auflagenhöhe für den Verlag häufig nicht oder nur in geringem Maße profitabel sind (BGHZ 182, 337 Rn. 52 - Talking to Addison). Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschen- buchausgabe des Werks folgen lässt (aA OLG München, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05). Der Verlag hat für die Ta- schenbuchausgabe erneut Herstellungskosten (Layout, Satz, Druck), Vertriebs- kosten und Kosten für die Bewerbung aufzuwenden. Er muss deshalb die Mög- lichkeit haben, diese Kosten zu decken. - 18 - (3) Die Besonderheiten des Einzelfalls können es angemessen erschei- nen lassen, den danach angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettola- denverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% des Nettoladenver- kaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erhöhen oder zu senken (BGHZ 182, 337 Rn. 53 f. - Talking to Addison). 28 29 Besondere Umstände können sich auf die Bemessung der angemesse- nen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die ange- messene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Vergü- tung des Werkunternehmers - nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet (BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Ad- dison). Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des als Garantiehonorar gezahlten Seiten- honorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Über- setzung abhängt (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison). Die Kombinati- on eines Garantiehonorars mit einer Absatzvergütung stellt eine angemessene Vergütung dar, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses - insgesamt eine angemessene Beteiligung des Übersetzers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seiner Übersetzung gewährleistet (BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen, um eine an- gemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Ver- 30 - 19 - ringerung der Absatzvergütung rechtfertigen (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison). 31 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seiten- honoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnitt- lichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normsei- tenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist. bb) Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer darüber hinaus - wie auch Autoren (vgl. § 5 Abs. 1 VRA) - einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag da- durch erzielt, dass er das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt. 32 (1) Die in den Vergütungsregeln für Autoren genannten Vergütungssätze (vgl. § 5 Abs. 1 VRA: 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten und 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten) können der Ermittlung der ange- messenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gel- ten nur, "sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind". Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel die In- haber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Ver- lag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten zu beteiligen. Es ist daher nicht angemessen, Übersetzern generell 10% der Erlöse - und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den 33 - 20 - Vergütungsregeln vorgesehenen Vergütungsanteile - zuzubilligen. Der Senat hat es daher für erforderlich erachtet, zur Berechnung der angemessenen Be- teiligung der Übersetzer die Vergütungen des Autors bzw. seines Verlages so- wie gegebenenfalls weiterer Rechtsinhaber vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen (BGHZ 182, 337 Rn. 45 f. - Talking to Addison). 34 Diese Erwägungen des Senats sind entgegen der Ansicht der Revisions- erwiderung nicht dahin zu verstehen, dass Übersetzern im Regelfall weit weni- ger als 10% der Lizenzerlöse als angemessene Beteiligung zusteht (vgl. Weg- ner, AfP 2010, 32, 34). Der Vergütungsanteil der Übersetzer kann nur deshalb nicht generell auf 10% des Erlöses - und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger Werke vorgesehenen Vergütungsanteile von 50% bzw. 60% des Erlöses - festgesetzt werden, weil der für die Ermittlung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer maßgebli- che Erlösanteil der Autoren fremdsprachiger Originalwerke häufig über den Sätzen der Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger Werke liegt. So wird Autoren fremdsprachiger Werke für die Einräumung von Nebenrechten und insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts, einem anderen Verlag das Recht zur Verwertung des Werkes als Taschenbuch einzuräumen, oft eine Vergütung in Höhe von 60% oder 70% des Erlöses zugesagt (vgl. Becker, ZUM 2007, 249, 253), während deutschsprachige Autoren für die Einräumung des "buchnahen" Nebenrechts zur Vergabe von Taschenbuchlizenzen nach den Vergütungsregeln für Autoren eine Vergütung in Höhe von 50% des Erlöses erhalten. Nach dem Grundsatz, dass dem Übersetzer grundsätzlich ein Fünftel der Vergütung des Autors als angemessene Vergütung zusteht, betrüge die angemessene Vergütung für die Einräumung dieses Rechts daher nicht nur 10%, sondern 12% oder 14% des mit der Verwertung dieses Rechts erzielten Erlöses. - 21 - 35 (2) Eine Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Einräu- mung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer- tung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers über- haupt nicht umfasst (etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an al- lein vom Autor geschaffenen Romanfiguren) oder nicht vollständig enthält (bei- spielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Überset- zungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet) ist keine oder nur eine ent- sprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Ver- wertung dieser Nebenrechte angemessen (BGHZ 182, 337 Rn. 47 - Talking to Addison). Dies bedeutet allerdings - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht, dass im Falle der Vergabe eines Nebenrechts, wie insbesondere der Ein- räumung einer Taschenbuchlizenz, zu prüfen wäre, wie intensiv bei der Verwer- tung dieses Nebenrechts vom Originalwerk einerseits und der Übersetzung an- dererseits Gebrauch gemacht wird und welcher Erlösanteil dementsprechend auf die Verwertung der Rechte am Originalwerk und die Verwertung der Rechte an der Übersetzung entfällt (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4; Wegner, GRUR- Prax 2009, 14; ders., AfP 2010, 32, 33 f.; Becker, ZUM 2010, 55, 56). Zwar steht auch bei einer Buchzweitverwertung durch Vergabe einer Taschenbuchli- zenz die Verwertung des Originalwerks im Vordergrund, weil der Erfolg eines Buches beim Käufer auch hinsichtlich der Lizenzausgabe im Regelfall nicht in erster Linie von der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Über- tragung abhängt, sondern von der Bekanntheit und Qualität des Originalstoffs. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Prüfung, inwieweit der aus der Vergabe 36 - 22 - von Nebenrechten erzielte Erlös auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, von einem hohen Autorenanteil und einem niedrigen Übersetzeranteil auszuge- hen wäre. Der Anteil am Verwertungserlös, den der Autor für die Nutzung seines Werkes erhält, ist bereits vollständig berücksichtigt (vgl. unter B II 3 a bb (1)). Die Qualität der schöpferischen Leistung des Autors und ihre Bedeutung für den Verwertungserfolg darf daher nicht nochmals im Rahmen der Prüfung he- rangezogen werden, inwieweit bei der Verwertung des übersetzten Werkes von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Dies liefe zum Nachteil des Übersetzers auf einen doppelten Abzug eines Autorenanteils hinaus. Bei dieser Prüfung geht es vielmehr allein darum, in quantitativer Hinsicht zu be- stimmen, ob bei der Verwertung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. Nur in einem solchen - seltenen - Fall, ist die Beteiligung des Übersetzers am Verwer- tungserlös entsprechend weiter herabzusetzen. Eine Taschenbuch-Lizenzaus- gabe macht von der Übersetzung in gleichem Umfang wie vom Originalwerk Gebrauch, da sie den Text der Originalausgabe enthält. Bei der Vergabe einer Taschenbuchlizenz ist daher der Übersetzeranteil am Verwertungserlös nicht weiter zu verringern. 37 (3) Der Senat hat ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Ver- wertung der Übersetzung entfällt, zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (BGHZ 182, 337 Rn. 48 - Talking to Addison). 38 Gegen die hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen des Verlags aus der Vergabe von Nebenrechten ist eingewandt worden, es sei kein rechtlicher und kein wirtschaftlicher Grund zu erkennen, weshalb die Beteili- 39 - 23 - gung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen wie insbesondere den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuchlizenzen wesentlich höher sei als die Beteili- gung des Übersetzers an den Erlösen aus einer Eigenverwertung des Werkes. Dieser Einwand ist für gewisse Fallgestaltungen berechtigt und gibt Anlass, die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten führt allerdings nicht zu einem Vielfachen seiner Beteiligung an der Fremdverwertung gegenüber seiner Beteiligung an der Ei- genverwertung. Das zeigt folgendes - auf den Streitfall bezogenes - Rechenbei- spiel: An dem Verkauf der Hardcover-Ausgabe zum Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € pro Buch ist der Kläger (ab dem 5.000sten verkauften Exemplar) mit einer Absatzvergütung von 0,19 € pro Buch (0,8% des Nettoladenverkaufs- preises) zu beteiligen. Die Taschenbuch-Lizenzausgabe wird zum - im Ver- gleich zur Hardcover-Ausgabe wie gewöhnlich erheblich niedrigeren - Nettola- denverkaufspreis von 11,68 € pro Buch verkauft. Bei einem vereinbarten Li- zenzsatz von 6% des Nettoladenverkaufspreises (bis 25.000 Exemplare) be- trägt der Lizenzerlös 0,70 € pro Buch. Davon erhält der Verlag des Autors ver- einbarungsgemäß 0,49 € (70%). Wird der verbleibende Betrag von 0,21 € (30%) zwischen dem Beklagten und dem Kläger geteilt, erhält der Kläger 0,105 € pro Buch als Beteiligung an den Erlösen des Beklagten aus der Verwer- tung des übersetzten Werkes durch einen anderen Verlag. Das ist kaum mehr als die Hälfte dessen, was der Kläger bei einer verlagseigenen Verwertung durch den Beklagten beanspruchen kann. 40 Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten steht jedoch nicht stets mit dem Grundsatz im Ein- klang, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung 41 - 24 - auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 42 - Tal- king to Addison). Sie entspricht diesem Grundsatz zwar, wenn der Autor des fremdsprachigen Werkes oder dessen Verlag für die Einräumung des Neben- rechts wie insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts zur Vervielfäl- tigung und Verbreitung des Werkes als Taschenbuch - wie häufig und so auch im Streitfall - 70% des Erlöses erhält. Der Übersetzer erhielte in diesem Fall, soweit keine weiteren Berechtigten zu berücksichtigen sind, die Hälfte des nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden Erlöses von 30%, also 15% des Erlö- ses. Der Übersetzeranteil entspräche damit etwa einem Fünftel des Autorenan- teils. Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers genügte dem genannten Grund- satz aber nicht hinreichend, wenn der Autorenanteil am Verwertungserlös we- sentlich geringer ist. Beträgt der Autorenanteil beispielsweise 60%, errechnet sich ein Übersetzeranteil von 20%. Das wäre ein Drittel des Autorenanteils. Zu- dem wäre bei dieser Berechnungsweise der Übersetzeranteil umso höher, je niedriger der Autorenanteil ist und umgekehrt. Zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs ist die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Danach beträgt die angemessene Be- teiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder über- trägt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Außerdem ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern, soweit bei der Nutzung des über- setzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Original- werk Gebrauch gemacht wird. 42 - 25 - 43 Der Einwand, eine derart hohe Beteiligung der Übersetzer an Neben- rechtserlösen sei für die Verlage wirtschaftlich nicht tragbar und sachlich nicht gerechtfertigt, dringt nicht durch. Die Revisionserwiderung macht insoweit gel- tend, die hohen Investitionen eines Verlags beim Einkauf der Stoffrechte im Ausland würden allein durch den Verkauf eigener Buchausgaben häufig nicht gedeckt. Insbesondere Hardcover-Verlage seien darauf angewiesen, sich über Einnahmen aus der Lizenzierung der Taschenbuchrechte zu refinanzieren (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4). Darüber hinaus leisteten Verlage kostenintensive Aufbauarbeit insbesondere durch Werbemaßnahmen, um das Werk und den Autor bekannt zu machen. Dies schlage sich in der Höhe der Lizenzeinnahmen nieder, die damit nichts mit der schöpferischen Leistung des Übersetzers, son- dern allein etwas mit der wirtschaftlichen Leistung der Verlage zu tun habe. Dieser Einwand ist nicht begründet. Bei der Vergabe von Lizenzen an übersetz- ten Werken handelt der Verlag mit den Rechten, die ihm der Autor und der Übersetzer zur Nutzung eingeräumt haben. Es trifft daher nicht zu, dass die Höhe der Lizenzeinnahmen nichts mit der schöpferischen Leistung des Über- setzers zu tun hat. Die Verlage beteiligen die Autoren bzw. deren Verlage in beträchtlicher Höhe an den Nebenrechtserlösen. Sie können sich daher nicht darauf berufen, es sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar, auch dem Übersetzer eine Beteiligung an diesen Erlösen in einer Höhe zu zahlen, die - gemessen an der Höhe der Beteiligung des Autors - seiner schöpferischen Leistung ent- spricht. cc) Ist die vereinbarte Vergütung nach diesen Maßstäben nicht ange- messen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Der Anspruch auf Einwilli- gung in die Vertragsänderung setzt nicht voraus, dass die vereinbarte Vergü- tung die angemessene Vergütung wesentlich - beispielsweise um mehr als 10% 44 - 26 - - unterschreitet (aA OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06, Um- druck S. 20 f.). Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zwar kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen Vergütungen zu (BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison). Ist die Grenze der Angemessenheit unterschritten, besteht ein Anspruch auf Vertrags- anpassung aber auch dann, wenn diese Unterschreitung nur geringfügig ist. c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine ange- messene Vergütung. 45 aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhalt- lich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Sachbu- ches als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru- chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 19 € pro Normseite für sich ge- nommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Um- stände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Betei- ligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu. 46 bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 15.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserlös. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Netto- verlagserlöses nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom Be- klagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nach Abzug des Buchhan- delsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den 47 - 27 - Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Netto- ladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Ver- gütung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteili- gen. Der Beteiligungssatz beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall für Taschenbuchlizenzen 14% (Autorenanteil 70%) und für andere Unterlizenzen 12% (Autorenanteil 60%). cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein- barte Seitenhonorar von 19 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat an- genommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 19 € benachteilige den Klä- ger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbar- te Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemes- senen Seitenhonorar liegt. 48 Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 € erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 1./9. Oktober 2002 für die Tätigkeit 49 - 28 - des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung ledig- lich als durchschnittlich oder mittelschwer zu bezeichnen sei. Von den im Zeit- punkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mit- telstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforde- rungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 € empfohlen und in den Erläuterungen als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom Be- klagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem Englischen seiner- zeit bei 15,50 € pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher Übersetzer (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "Knüllkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 ein- gesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 € und für mittelschwere Überset- zungen 17,90 € gezahlt worden seien. Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall ledig- lich durchschnittlich oder mittelschwer gewesen sein sollte, könnte die verein- barte Normseitenvergütung von 19 € nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden. 50 dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere be- sondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise ange- messene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat sol- che Umstände nicht festgestellt. 51 - 29 - 52 Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksich- tigen, dass die wirtschaftliche Situation für den Beklagten wie für fast alle Buch- verlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Misch- kalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, son- dern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jewei- ligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Klä- ger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuer- scheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht er- wirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenz- rechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen. Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berück- sichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergü- tung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Be- messung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. unter B II 3 aa (3)). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände er- füllen diese Voraussetzung nicht. 53 - 30 - 54 III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten an- zupassen 55 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag II zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbe- halt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom- men, dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsver- einbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der Hö- he der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlan- gen (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsge- richt nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbin- dung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorge- nommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch heraus- gibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine ab- satzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemes- sen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher 56 - 31 - sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Origi- nalwerk Gebrauch gemacht wird. 57 3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen An- spruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Klägers an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nut- zungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat sei- ne Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Ein- räumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemes- sen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteili- gung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunfts- erteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet. 58 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 59 - 32 - und 4 des Vertrags (Anträge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. 60 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunfts- begehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begrün- det. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilli- gung des Beklagten in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlan- gen. V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegrün- det angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten Vergütungsregelung bestehe. Mit dieser Begründung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser Vergütungsregelung hat. 61 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers unter Zu- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Beru- fungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weite- ren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage). 62 - 33 - 63 I. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, in eine Ände- rung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt. 64 Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte in die Abän- derung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladen- verkaufspreises eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Ein- räumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt. Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseiten- honorar von 19 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und an- gemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatz- vergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen be- sonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der Vergü- tung geboten erscheinen lassen. 65 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garan- tiehonorar von 19 € pro Normseite unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars liegt; es hat lediglich angenom- men, die Höhe des Normseitenhonorars von 19 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen. 66 - 34 - 67 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewie- sen, der aufwendige Recherchen und umfangreiche Begleitlektüre notwendig gemacht habe. Bei dem Originaltext handele es sich um ein Sachbuch, in dem das aktuelle Wissen führender Kognitionswissenschaftler und der buddhisti- schen Spiritualität zusammengeführt würden. Für eine fundierte Übersetzung seien daher Spezialkenntnisse auf den Gebieten der Neurologie, der Neurowis- senschaft sowie der Hirnanatomie unabdingbar gewesen. Auch habe der Kläger mit der spezifischen Begriffswelt der buddhistischen Weltanschauung vertraut sein müssen. Darüber hinaus habe er den Originaltext straffen und Wiederho- lungen streichen müssen. Er habe die Übersetzung zudem unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten Übersetzer des renommierten Autors; die Übersetzung an- spruchsvoller wissenschaftlicher Sachbücher bilde den Schwerpunkt seiner Tä- tigkeit. Gerade bei erhöhtem Rechercheaufwand, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das Normseitenhonorar gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseiten- honorar allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen. Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Buch "Destructive Emotions" ("Dialog mit dem Dalai Lama") nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten um die Dokumentation ei- 68 - 35 - ner Tagung handelt, bei der der Dalai Lama mit westlichen Wissenschaftlern über die Ursache und die Vermeidung destruktiver Emotionen diskutierte. Das Buch ist nicht in Form eines Kongressberichts für ein akademisches Publikum geschrieben, sondern im Duktus einer Reportage verfasst und ersichtlich für die allgemeine Leserschaft bestimmt. Die Verwendung von Fachbegriffen ist er- kennbar auf das Nötigste beschränkt, um die Verständlichkeit des Textes zu erleichtern. Soweit an wenigen Stellen einige Fachbegriffe aus der Hirnanato- mie und -physiologie sowie der buddhistischen Lehre verwandt sind, bleibt die Darstellung so allgemein, dass eine Übersetzung keine vertieften Kenntnisse dieser Gebiete erfordert und ein gutes Wörterbuch ausreichend Hilfestellung bietet. Demnach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schwierigkeiten der Übersetzung im Streitfall an die Schwierigkeiten der Über- setzung eines wissenschaftlichen Fachbuches heranreichen. Die Revisionser- widerung weist ferner zutreffend darauf hin, dass der Kläger seine Behauptung, er habe die Übersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen, nicht näher konkretisiert hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des Klägers nicht lediglich als eine mittelschwere, sondern als ei- ne schwierige Übersetzung einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 19 € pro Normseite für die mittelschwere Übersetzung eines Sachbuches unange- messen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet. II. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu III 3) und Übertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden An- spruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen. 69 - 36 - 70 III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in Höhe von 6.841,22 € begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstreb- ten Abänderung des Übersetzungsvertrages ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung. 71 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger ein Normseitenhonorar in Höhe von 12.901 € (679 Normseiten x 19 €) gezahlt. Bis zum 31. Mai 2005 sind in Deutschland 13.413 Exemplare des Wer- kes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € sowie in Österreich und der Schweiz 172 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 € als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts für eine Laufzeit von sieben Jahren auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in Höhe von 38.346 € erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den Lizenzerlösen von 575,20 € gezahlt. Der Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 31. Mai 2005 eine Absatzvergütung für den Verkauf in Deutschland in Höhe von 1.566,16 € (0,8% von 23,27 € x 8.413 Exemplare) sowie in Österreich und der Schweiz in Höhe von 34,26 € (0,8% von 24,90 € x 172 Exemplare) beanspruchen. Von dem Li- zenzerlös in Höhe von 38.346 € stehen 70% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des Autorenanteils verlangen, das sind 14% und damit 5.368,44 €. Darauf sind bereits 575,20 € gezahlt, so dass der Kläger noch eine Lizenzerlösbeteiligung in Höhe von 4.793,24 € beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 6.393,66 €. Nach dem unwidersproche- nen Vorbringen des Klägers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 447,56 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 6.841,22 € begründet. 72 - 37 - 73 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfol- gung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die An- spruchsvoraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsan- spruchs erfüllt sind. 74 Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Ver- zuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 7 O 23652/06 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5320/07 -