Leitsatz
XII ZB 256/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 256/10 vom 19. Januar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 29, 30 f, 280 Abs. 1 und 3, 293 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 3 FamFG. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - LG Konstanz AG Radolfzell - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwie- sen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück- gewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. 1 Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erwei- terung des Umfangs und die Verlängerung seiner Betreuung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie gegen den Wechsel des für ihn bestellten Betreuers. Der Betroffene steht seit November 2008 unter rechtlicher Betreuung. In einem am 13. Oktober 2009 eingeleiteten Überprüfungsverfahren hat das Amts- gericht auf der Grundlage eines vom Betreuer eingeholten Attestes der behan- delnden Ärztin die bisherige Betreuung verlängert und sie um die Aufgabenkrei- se Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung erweitert. Zudem hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Auf den vom Beteiligten zu 1 aus persönlichen Gründen beantragten Betreuerwechsel hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 2 als Berufs- betreuer bestellt. 2 Gegen beide amtsgerichtlichen Entscheidungen hat der Betroffene Be- schwerde eingelegt. 3 Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat das Landgericht den Betroffe- nen angehört und den Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie und Sozialmedizin Ltd. Medizinaldirektor a. D. Dr. H. mit der Erstattung eines Gut- achtens zur Notwendigkeit einer Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben- kreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung sowie zur An- ordnung eines Einwilligungsvorbehalts beauftragt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Landgericht die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Land- gericht, soweit es die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 23. November 2009 zurückgewiesen hat. 6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach der im Beschwerdeverfahren nachgeholten förmlichen Beweisauf- nahme durch Sachverständigengutachten liege bei dem Betroffenen eine schwere Persönlichkeitsstörung vor. Diese sei charakterisiert durch manisch- kämpferische Elemente und wahnhaft anmutende Vorstellungen. Aufgrund sei- nes Wahngebäudes sei der Betroffene auch weiterhin weder in der Lage, die bislang schon in den Aufgabenkreis des Betreuers aufgenommenen noch die neu aufgenommenen Angelegenheiten allein zu regeln. Aus dem Gutachten ergebe sich ebenfalls, dass wegen der krankheitsbedingt völligen Uneinsichtig- keit in seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit auch die Anordnung ei- nes Einwilligungsvorbehalts erforderlich sei, da andernfalls eine erhebliche Ge- fahr für das Vermögen des Betroffenen bestünde. Schließlich ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne. Der angeordnete Be- treuerwechsel sei zu Recht erfolgt, weil das Vertrauensverhältnis des bisheri- gen Betreuers zu dem Betroffenen so empfindlich gestört sei, dass dem Be- treuer eine Fortsetzung seiner Aufgabe unzumutbar sei. 7 2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. November 2009 zurückgewiesen hat, 8 - 5 - ist die Entscheidung im Hinblick auf den Sachverständigenbeweis verfahrens- fehlerhaft erfolgt. 9 a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings im Beschwerdeverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt. 10 Grundsätzlich ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Verlänge- rung einer Betreuung (§ 295 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers (§ 293 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung (§ 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG) ein Sachver- ständigengutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Unterlässt das Erstgericht - wie im vorliegenden Fall - diese zwingend gebotene Verfah- renshandlung, ist sie vom Beschwerdegericht nachzuholen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 57). Denn im Beschwerdeverfahren findet nicht nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Das Beschwerdege- richt tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 12). b) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genügt. 11 (1) Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersu- chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Um- fang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnah- 12 - 6 - me (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverstän- digengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gut- achten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 18). Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen an- hand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 21 mwN). Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404). (2) Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht eingeholte Gutach- ten vom 3. März 2010 nicht gerecht. Es mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend. Der Sachver- ständige führt hierzu nur aus, dass der Betroffene an einer schweren Persön- lichkeitsstörung leide, die durch manisch-kämpferische Elemente und wahnhaft anmutende Vorstellungen charakterisiert sei. Eine differenzialdiagnostische Klä- rung fehlt ebenso wie die erforderliche Klassifizierung der Diagnose (vgl. Bohnert in BeckOK FamFG § 280 Rn. 42). 13 (3) Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landge- richtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (Müther FamRZ 2010, 857, 859). 14 - 7 - 3. Soweit sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde auch gegen den angeordneten Betreuerwechsel wendet, hat das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Für diese Entscheidung sind allein die Voraussetzungen der §§ 1908 b Abs. 2, 1908 c BGB maßgeblich. Deshalb beruht sie nicht auf dem mangelhaften Sachverständigengutachten. Andere Rechtsfehler werden in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 15 4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (§ 70 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Da- her war das Verfahren unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlus- ses zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu- verweisen (§ 70 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Vor einer erneuten Entscheidung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Sachverständige über die ge- mäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche Qualifikation verfügt. 16 (1) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie sein; jedenfalls muss er Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psy- chiatrie sein (vgl. zu den Voraussetzungen Dodegge in Schulte-Bunert/ Weinreich FamFG 2. Aufl. § 321 Rn. 11; siehe auch Heiderhoff in Bork/Jacoby/ Schwab aaO § 280 Rn. 4). Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 15. Septem- ber 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13; MünchKommZPO/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 Rn. 12; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 280 Rn. 6; Bohnert in BeckOK FamFG § 280 Rn. 50; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 280 FamFG Rn. 4; Müther FamRZ 2010, 857, 859). 17 - 8 - (2) Aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 3. März 2010 ergibt sich lediglich, dass der bestellte Sachverständige Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie und Sozialmedizin ist. Da diese Formulierung keiner anerkannten aktuellen Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Psychi- atrie entspricht, wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird darzulegen sein, inwieweit der Sachverständige über Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychia- trie verfügt, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifizieren. 18 (3) Ist der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 16; vgl. Müther FamRZ 2010, 857, 859). Denn die erheblich in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende 19 - 9 - Verlängerung einer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbe- halts lassen sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen verlässlich fest- gestellt sind. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Radolfzell, Entscheidung vom 23.11.2009 - XVII 46/08 - LG Konstanz, Entscheidung vom 10.05.2010 - 12 T 276/09 A -