Entscheidung
X ZR 147/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 147/08 Verkündet am 18. Januar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Grabinski für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 24. September 2008 verkündete Ur- teil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 091 159 (Streitpatents), das eine deutsche Priorität vom 22. Juli 1999 in An- spruch nimmt und am 8. Juli 2000 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen und umfasst in der erteilten Fassung 29 Patentansprüche. 1 Patentanspruch 1 lautet wie folgt:2 "Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen, ins- besondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera (33), ei- nem Signalkabel (29) und mit einem Gerätegestell (1), das mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10) dient und an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei a) das Gerätegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist, b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senk- rechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeord- net ist, c) an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine der Aufstellstützen (8) angeordnet ist, die gegenüber der Aufstell- fläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der - 4 - Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstel- lung, d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s e) der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) unbe- weglich angeordnet ist und die optische Achse des Bild- schirmgeräts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Sym- metrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft, f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmet- risch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die Längsmittenachse des Geräte- gestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteein- heit liegen." Die Patentansprüche 2 bis 29 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patent- anspruch 1 zurückbezogen. 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa- tents nicht neu sei, weil er durch das Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" der P. Ltd. vorweggenommen sei. Zumindest beruhe er nicht auf erfin- derischer Tätigkeit. 4 5 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären. 6 - 5 - 7 Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. G. W. , Uni- versität B. , Fakultät für Maschinenbau, Lehrstuhl für Maschinenelemente und Fördertechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli- chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 8 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.9 I. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Geräteeinheit für die Inspek- tion von Hohlräumen. Derartige Inspektionsgeräte weisen eine nicht angetrie- bene Haspel auf, die ein flexibles, biegesteifes Signalkabel aufnimmt, das in Hohlräume, wie insbesondere Rohrleitungen, eingeschoben werden kann. An der Spitze des Signalkabels ist eine Videokamera befestigt, die über das Sig- nalkabel Bilder auf ein Bildschirmgerät überträgt. 10 Nach den Angaben der Beschreibung sind bei den meisten derartigen auf dem Markt befindlichen Inspektionsgeräten die Haspel (mit dem Signalka- bel und der Videokamera) und das Bildschirmgerät als getrennte Einheiten ausgeführt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden müssen. Es sind aber auch Geräte bekannt, bei denen die senkrecht stehende Haspel mit waagrechten Achsen in vierbeinigen Ständern gelagert und das Bildschirmgerät über die Gestellabmessungen ausladend und fliegend angesetzt ist. Bei einer anderen Ausgestaltung ist das Bildschirmgerät zwecks aufrechter Bildwiedergabe vom Rahmengestell getrennt und wird in Bezug auf eine Rohr-Einführungsöffnung für das Signalkabel im Dreieck auf eine Bodenfläche aufgestellt, so dass die Bedienungsperson den Blick ab- 11 - 6 - wechselnd auf die Haspel, den Monitor und die Rohreinführungsöffnung richten muss. In der Beschreibung wird auch eine Veröffentlichung mit dem Titel "farb mini flexiprobe" der P. Ltd. erwähnt, welche ein Gerät offenbart, bei dem auf der Rückseite eines Kunststoffgehäuses eine senkrechte Haspel mit waagrechter Achse für ein Signalkabel angeordnet ist und das in der Vordersei- te ein Fenster aufweist, in dem sich ein Bildschirmgerät befindet, das durch ein Gestänge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenk- ter Stellung des Bildschirmgeräts verläuft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildröhre, so dass das Gerät - wie weiter erläutert wird - nur dann ergonomisch bedient werden kann, wenn das Bildschirmgerät aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch wird aber - nach den Ausfüh- rungen der Beschreibung - der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwer- punkt des Geräts verlagert. Die Gebrauchsstellung werde durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben. 12 13 Dem Streitpatent liegt nach den Angaben in der Beschreibung das tech- nische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen zu schaffen, das eine Einheit von Bildschirm, Ge- stell und Haspel bildet, die eine ergonomische Bedienung, insbesondere auch durch eine Person, ermöglicht, möglichst klein dimensioniert ist und eine mög- lichst hohe Standfestigkeit hat. Die Geräteeinheit soll zudem von Hand tragbar, auch bei kleinen Rohrdurchmessern einsetzbar und möglichst kostengünstig herstellbar sein. Sie soll schließlich auch für Handwerksbetriebe und Hausver- waltungen geeignet sein und kostspieligere Inspektionssysteme ersetzen kön- nen. Nach Patentanspruch 1 soll dies - in der Gliederung des Patentgerichts - durch eine tragbare Geräteeinheit erreicht werden, 14 - 7 - 1. die zur Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohr- leitungen dient und 2. eine Video-Kamera (33), 3. ein Signalkabel (29) und 4. ein Gerätegestell (1) aufweist, 4.1 das mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebs- stellung auf einer Aufstellfläche (10) dient, 4.2 an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, 4.3 das aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in Längsrichtung eine in Be- triebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mitten- längsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist, wobei 4.4 die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senk- rechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform ange- ordnet ist, 4.5 an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine der Aufstellstützen (8) angeordnet ist, die gegenüber der Auf- stellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die grö- ßer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Be- triebsstellung, und 4.6 am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weite- re der Aufstellstützen (6) angeordnet ist. 4.7 Der Bildschirm (14) ist gegenüber dem Gerätegestell (1) un- beweglich angeordnet und die optische Achse des Bild- schirmgeräts (15) verläuft in der in der Betriebsstellung verti- - 8 - kalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft. 4.8 Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsym- metrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrie- ebene (E) ausgebildet, in der auch die Längsmittenachsen des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen. 15 Die tragbare Inspektionsgeräteeinheit nach Patentanspruch 1 verfügt al- so, wie beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Streitpa- tentschrift gezeigt wird, über ein Gerätegestell (1), an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind. - 9 - 16 Wie für den Fachmann, bei dem es sich nach den nicht beanstandeten Ausführungen des Patentgerichts um einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich- tung Maschinenbau oder um einen erfahrenen Konstrukteur mit Techniker- Ausbildung handelt, der mit den besonderen Einsatzbedingungen der Geräte für Rohrinspektionen vertraut ist und über das für die Bilderfassung und Über- tragung erforderliche physikalische Wissen verfügt, erkennbar ist, ist die Gerä- teeinheit kompakt aufgebaut, um eine hohe Standsicherheit zu erreichen: 17 Das Gerätegestell (1) ist mit Aufstellstützen (6, 8) versehen, um die Ge- räteeinheit in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10) abzustützen. Dabei ist an mindestens einem Ende des Gerätegestells eine der Aufstellstützen (8) angeordnet, die gegenüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die größer als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung ist, und ist am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstüt- zen (6) angeordnet (vgl. Sp. 7 Abs. 26). Um die Standsicherheit zu erhöhen, ist weiterhin in Betriebsstellung die Haspel (25) waagerecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet, auf der sich das Bild- schirmgerät (15) befindet. Damit liegt der Schwerpunkt der flach über der Auf- stellfläche angeordneten Haspel (25) am tiefstmöglichen Punkt der Geräteein- heit, was es auch ermöglicht, das Bildschirmgerät (15) sehr tief anzuordnen (vgl. Sp. 9 Abs. 33 Z. 10 ff.; Sp. 11 Abs. 42 Z. 18 ff. i.V.m. Figur 8 der Be- schreibung; Gutachten S. 2). Der Standsicherheit dient außerdem die spiegel- symmetrische Anordnung des unbeweglichen Bildschirmgeräts (15) und der in Betriebsstellung waagerechten Haspel (25) gegenüber der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), in der auch die Längsmittenachsen des Gerä- tegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen, so dass sich dieser von gegenüber liegenden Kippkanten jeweils gleich weit be- - 10 - findet (vgl. Sp. 8 Abs. 33 Z. 58 ff.; Sp. 11 Abs. 42 Z. 12 ff. i.V.m. Figur 8; Gut- achten S. 2). Der durch die genannten Maßnahmen realisierte kompakte Aufbau der tragbaren Geräteeinheit und die Anordnung der optischen Achse des gegen- über dem Gerätegestell (1) unbeweglichen Bildschirmgerätes (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die ihrerseits durch die Mitten- längsachsen der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft, ermöglichen es zudem, das Gerät so auszurichten, dass (lediglich) eine Bedienungsperson sowohl den gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglichen Bildschirm (14) beobachten als auch das Signalkabel mit der Videokamera in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann (vgl. Sp. 11 Abs. 44 Z. 46 ff.). 18 19 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist vor diesem Hinter- grund die in den Merkmalen 4.7 und 4.8 geforderte unbewegliche Anordnung des Bildschirms (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) aus fachmännischer Sicht dahin zu verstehen, dass der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätege- stell (1) unbeweglich festgelegt ist und zwar sowohl in der Betriebs- als auch in der Transportposition. 20 II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit dieses Gegenstands im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen bejaht: 21 Das bekannte Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" (FMF) nehme den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg. 22 Das Gerät weise ein Gestell aus Kunststoff auf, das auf der (dem Trage- griff gegenüberliegenden) Unterseite mit Aufstellstützen für eine vertikale Be- triebsstellung ausgestattet. Gegen die Ausführungen der Klägerin, dass vier die Haspel übergreifenden Gehäusevorsprünge als Aufstellstützen für eine hori- - 11 - zontale Betriebsstellung in Betracht kämen, spreche, dass unter den regulären Aufstellstützen Gummiplatten angeordnet seien, wohingegen die Gehäusevor- sprünge aus Kunststoff bestünden und keine rutschhemmenden Maßnahmen vorgesehen seien. Außerdem bestehe bei horizontaler Betriebsposition ledig- lich ein geringer Abstand zwischen der im regulären Betrieb mit einem Deckel abgedeckten Haspel und der Aufstellfläche. Eine Vorwegnahme der Lehre des Patentanspruchs 1 komme aber auch dann nicht in Betracht, wenn zugunsten der Klägerin von einer horizontalen Betriebsstellung der Geräteeinheit FMF ausgegangen werde. Denn bei dieser sei der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gerätegestell befestigt. Der Bildschirm könne daher - entgegen den Vorgaben der Merkmale 4.7 und 4.8 - beliebig gegenüber der Geräteeinheit verstellt werden. 23 24 Das Inspektionsgerät nach Patentanspruch 1 ergebe sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Insbesondere vermittele die Geräteeinheit FMF keine Anregung, diese in der beanspruchten Weise weiter- zubilden. Bei dem bekannten Gerät sei der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gestell befestigt. Nach der Bedienungsanleitung werde zur Inbetriebnahme zunächst ein Schutzdeckel von dem Bildschirm entfernt. Dann werde der Bildschirm ausgezogen und seien die Gelenke des Arms gegebe- nenfalls zu justieren. Bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch ermögliche es der Gelenkarm dem Benutzer, den Bildschirm genau in die Position zu ver- stellen, die ihm bei gleichzeitigem Einschieben des Signalkabels ein optimales Betrachten des Videosignals erlaube, das in dem zu untersuchenden Hohlraum aufgenommenen worden sei. Das Signalkabel müsse nämlich seitlich aus der Geräteeinheit gezogen werden, so dass sich der Bediener neben der Geräte- einheit befinde. Wäre der Bildschirm zu diesem Zeitpunkt noch versenkt in der Geräteeinheit, hätte der Bediener beim Abziehen des Kabels keine ausrei- chende Sicht auf den Bildschirm. Daher sei das unbewegliche Anordnen des - 12 - Bildschirms nicht nur ein Aufgeben einer Funktionalität, wie die Klägerin meine, sondern eine Vereinfachung, die trotz fehlender Beweglichkeit des Bildschirms einen ergonomischen Gebrauch der Geräteeinheit ermögliche. Hinzu komme, dass die Verstellung des am Gelenkarm angeordneten Bildschirms gerade bei einer Geräteeinheit, die wahlweise in vertikaler oder in horizontaler Position benutzbar sein solle, aus ergonomischen Gründen zwingend erforderlich sei. Auf diesen Vorteil in der Bedienung würde der Fachmann nicht verzichten. 25 III. Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Berufung stand. 26 1. Das Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe", das vor dem Priori- tätstag des Streitpatents bekannt war und von dem nachfolgend eine aus der dazugehörigen Betriebsanleitung stammende zeichnerische Darstellung (Anla- ge AG1, Seite 2-1, Figur 2.1) wiedergegeben wird, verfügt über eine Videoka- mera, ein Signalkabel und ein aus Kunststoff bestehendes Gerätegestell (Merkmale 1 bis 3). - 13 - 27 In der vorstehend gezeigten aufrechten Betriebsposition ist das Geräte- gestell an der Unterseite mit an den seitlichen Enden der Längsseiten hervor- ragenden Aufstellstützen zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstell- fläche ausgestattet. Befindet sich die Geräteeinheit in der aufrechten Betriebs- position ist die Haspel - entgegen den Vorgaben des Merkmals 4.4 - senkrecht und mit waagerechter Drehachse angeordnet. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die Geräteeinheit "farb mini fle- xiprobe" für den Fachmann erkennbar auch in einer horizontalen Betriebsposi- tion, wie sie in der nachfolgenden Abbildung gezeigt ist, eingesetzt werden konnte und auch tatsächlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents eingesetzt worden sei. 28 29 Der gerichtliche Sachverständige hat die Bedenken geteilt, die das Pa- tentgericht gegenüber einer solchen Betriebsposition gehabt hat. Er hat darauf hingewiesen, dass sich in der umfangreichen Betriebsanleitung für den "farb mini flexiprobe" kein Hinweis auf die Möglichkeit einer horizontalen Betriebspo- sition finde. Zudem seien die vier Abstützungen an der Geräteunterseite rutsch- - 14 - fest ausgeführt, während dies bei den seitlichen Auflagepunkten nicht der Fall sei. Auch lägen die Eingänge der Rohrleitungen in der Praxis nicht unmittelbar über dem Boden, sondern höher, um etwa den Anschluss eines Siphons als Geruchsverschluss zu ermöglichen, so dass auch keine Notwendigkeit beste- he, das Geräte betriebsbedingt flach auf den Boden zu legen (Gutachten S. 3 f.). 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Fachmann zum Prioritäts- zeitpunkt des Streitpatents - sei es aufgrund seines Fachwissens, sei es, weil dergleichen offenkundig praktiziert worden ist - erkennen konnte, dass die Ge- räteeinheit "farb mini flexiprobe" auch in einer horizontalen Position zur Inspek- tion von Hohlräumen eingesetzt werden kann. Denn selbst wenn dies - wie be- reits vom Patentgericht - zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, wird die Patentfähigkeit des Gegenstandes von Patentanspruch 1 dennoch nicht in Frage gestellt. 30 a) Die Geräteeinheit "farb mini flexiprobe" nimmt die Merkmale des Patentanspruchs 1 auch in horizontaler Betriebsstellung nicht vollständig vor- weg. 31 Zwar ist die Haspel in horizontaler Betriebsstellung waagerecht und mit senkrechter Drehachse unter der Bezugsplattform angeordnet (Merkmal 4.4). 32 Das aus Kunststoff bestehende Gerätegestell verfügt auch über vier die Haspel übergreifende Gehäusevorsprünge (P1 bis P4), die zur Abstützung der Geräteeinheit in horizontaler Betriebsstellung dienen können (Merkmal 4.1). 33 34 Das Gerätegestellt weist Vorsprünge und Verbindungsstege auf, die Hohlräume bilden. Die Hohlräume nehmen auf der Oberseite das Bildschirmge- rät und auf der Unterseite die Haspel auf. Das Gerätegestell besteht damit auch aus Rahmenteilen mit in horizontaler Betriebsstellung waagrechten - 15 - Schenkeln, die durch die in dieser Betriebsstellung horizontalen Vorsprünge und Verbindungsstege gebildet werden. Die Anordnung der Geräteeinheit ist spiegelsymmetrisch zu einer verti- kalen Symmetrieebene ausgebildet, die von der Mitte des Tragegriffs durch die Rotationsachse der Haspel geht. In dieser Symmetrieebene liegt die Mitten- längsachse des Gerätegestells. Überdies verfügt die Geräteeinheit über eine in der horizontalen Betriebsstellung im Wesentlichen waagrechte Bezugsplatt- form, auf der das Bildschirmgerät angeordnet ist. Denn diese muss nicht - wie in der Beschreibung des Streitpatents erläutert (Sp. 5 Abs. 17) - als Platte aus- geführt sein, sondern ist eine gedachte Plattform, die auch eine Öffnung zwi- schen Rahmenprofilen des Gerätegestells erlaubt. Bei dem Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" ist die waagrechte Bezugsplattform durch die waagrech- ten Verbindungsstege und Vorsprünge verwirklicht, auf denen das Bildschirm- gerät aufliegt (Merkmal 4.2). 35 Die Aufstellstützen (P1 bis P4) sind an den Enden des Gerätegestells derart angeordnet, dass sie gegenüber der Aufstellfläche eine wirksame Breite ("B2") besitzen, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwer- punkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche in der horizontalen Be- triebsstellung, wie vom Patentgericht unter Verwertung von Maßangaben aus dem Handbuch des "farb mini flexiprobe" festgestellt und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt worden ist (Merkmale 4.4 und 4.5). 36 Die in Betriebsstellung waagrechte Haspel befindet sich in der Symmet- rieebene und ist daher auch spiegelsymmetrisch zu dieser Symmetrieebene ausgebildet (Teil des Merkmals 4.8). 37 Schließlich verläuft die optische Achse des Bildschirmgeräts in der verti- kalen Symmetrieebene (E), die von der Mitte des Tragegriffes durch die Rotati- 38 - 16 - onsachse der Haspel geht, bzw. ist das Bildschirmgerät spiegelsymmetrisch zu der vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, wenn es auf der Oberseite des Gerätegestells in dem Hohlraum versenkt ist. Das Bildschirmgerät des "farb mini flexiprobe" ist jedoch gegenüber dem Gerätegestell nicht unbeweglich angeordnet (Merkmale 4.7 und 4.8). Vielmehr ist das Bildschirmgerät über einen viergelenkigen Arm beweglich mit dem Ge- rätegestell verbunden, so dass es an einer Vorwegnahme fehlt. 39 b) Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann durch das vorbenutzte Ge- rät nicht nahegelegt worden ist. 40 Die Berufung hält die Annahme des Patentgerichts, ein Fachmann wür- de bei der Geräteeinheit "farb mini flexiprobe" nicht auf die beiden möglichen (vertikal/horizontal) Betriebspositionen verzichten, für unzutreffend. Sie meint, der Fachmann werde eine der Betriebspositionen aufgeben, wenn er die Auf- gabe des Streitpatents lösen wolle, ein kostengünstiges Inspektionsgerät be- reitzustellen. Denn dann könne er den relativ teuren Gelenkarm für das Bild- schirmgerät einsparen und das Bildschirmgerät unbeweglich in einer Position befestigen, in der der Bildschirm von dem Anwender einsehbar sei. 41 Der Argumentation der Berufung kann nicht gefolgt werden.42 43 Bei der bekannten Geräteeinheit ist das Bildschirmgerät mit einem vier- gelenkigen Arm beweglich am Gerätegestell befestigt. Der Bildschirm kann in einen Hohlraum verbracht werden, wenn er etwa für Transportzwecke sicher gelagert werden soll. Der Hohlraum befindet sich auf der der Haspel gegenüber liegenden Seite des Gerätegestells und kann mit einem Schutzdeckel ver- schlossen werden. Nach Entfernen des Deckels kann der Bildschirm aus dem Hohlraum gezogen und mittels des viergelenkigen Arms in jede gewünschte - 17 - Position gebracht werden, wie in der Bedienungsanleitung hervorgehoben wird (Seite 1-5, linke Spalte, Abschnitt 1.36: "It [the miniature monitor (2)] is moun- ted on an adjustable arm so that it can be pulled out of the case and set at any angle."). Dem Bediener ist es also insbesondere möglich, den Bildschirm in eine Position zu bringen, die es ihm ermöglicht, diesen zu betrachten, wenn er das Signalkabel in den Hohlkörper einschiebt bzw. darin bewegt. In der gesamten Bedienungsanleitung findet sich kein Hinweis darauf, dass auf die bewegliche Anordnung des Bildschirms auf dem viergelenkigen Arm verzichtet werden kann. Zwar mögen Kostengründe einen solchen Ver- zicht gleichwohl grundsätzlich als erwägenswert haben erscheinen lassen (vgl. Gutachten S. 8, vorletzter Absatz). Zudem verliefe bei einer festen mittigen An- ordnung des Bildschirmgerätes dessen optische Achse jedenfalls in aufrechter Betriebsstellung in der vertikalen Symmetrieebene des Gestells, in der sich auch darunter der Massenschwerpunkt der Geräteeinheit befände, was er- kennbar die Standsicherheit erhöhen würde (vgl. Gutachten S. 8, vorletzter Ab- satz). Wenn aber bei dem vorbenutzten Gerät gleichwohl beträchtlicher Auf- wand für eine bewegliche und schwenkbare Anordnung des Bildschirms getrie- ben wird, dann deshalb, weil der Nutzer bei einer unbeweglichen Anordnung des Bildschirmgeräts in dem mittigen Hohlraum des Gerätegestells der Bedie- ner den Bildschirm nicht mehr so einstellen kann, dass es ihm möglich ist, den Bildschirm so einzustellen, wie es für ihn in der konkreten Betriebsposition vor- teilhaft ist. 44 Zwar hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung ausge- führt, dass der Bediener bei einer festen mittigen Anordnung des Bildschirmge- rätes in einem Winkel von etwa 45° gegenüber der Vorderfront des vorbenutz- ten Geräts sowohl in der vertikalen als auch in der horizontalen Betriebspositi- on den Bildschirm einsehen und gleichzeitig das Signalkabel in dem Hohlraum bewegen könnte. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch auch darauf hin- 45 - 18 - gewiesen, dass eine derart um 45° versetzte Anordnung des Bildschirmgerätes der vorbenutzten Geräteeinheit nicht ohne konstruktive Nachteile zu realisieren gewesen wäre. Der Monitor hätte entweder so angeordnet werden müssen, dass er mit seinem unteren vorderen Teil teilweise aus der Vorderfront der Ge- räteeinheit herausragt, was den Umfang der Geräteeinheit verbreitert hätte und entsprechend nachteilhaft für den platzsparenden Transport bzw. die platzspa- rende Lagerung derselben gewesen wäre. Alternativ hätte das um etwa 45° verstellte Bildschirmgerät zwar auch tiefer in dem Hohlraum des Gerätegestells angeordnet werden können, was aber wiederum zu Einschränkungen bei der Einsehbarkeit des Monitors hätte führen können. Hinzu kommt, dass, wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass für den Fachmann die Möglichkeit erkennbar war, die vorbekannte Geräteeinheit nicht nur - wie in der Gebrauchsanleitung gezeigt - in vertikaler, sondern auch in horizontaler Betriebsstellung zu verwenden, der Fachmann vor der zusätzli- chen Schwierigkeit gestanden hätte, dass ein in der genannten Weise um 45° verstellter Monitor zwar auch in der horizontalen Betriebsposition einsehbar gewesen wäre, dies allerdings nur aus einem - gegenüber der vertikalen Be- triebsposition - um 180° versetzten Blickwinkel. Mit anderen Worten wäre der Monitor in der horizontalen Betriebsposition - verglichen mit der vertikalen Be- triebssituation - nur "auf den Kopf gestellt" einsehbar gewesen. Dies mag zwar insoweit unerheblich sein, als es für die Inspektion der Hohlräume nicht auf den Blickwinkel angekommen wäre, von dem aus der Bildschirm bzw. die darin wiedergegebenen Hohlräume hätte eingesehen werden können. Wenn der Fachmann erwogen hätte, bei der vorbenutzten Geräteeinheit den Bildschirm unbeweglich anzuordnen, hätte er sich jedoch auch überlegen müssen, welche konstruktiven Konsequenzen sich aus einer solchen Modifikation für die seitlich und unterhalb des Monitors der vorbenutzten Geräteeinheit befindliche Tastatur ergeben hätten, mit der unter anderem die Kamera gesteuert wurde (vgl. Anla- 46 - 19 - ge AG1, Seite 1-5, linke Spalte, vorletzter Absatz: "To the left of the LCD moni- tor is the monitor keyboard containing all the monitor camera control buttons. Beneath the LCD is the computer keyboard. The keyboards are fully sealed."). Denn im Unterschied zur Einsehbarkeit des Monitors wäre es für die Bedie- nung der Tastatur nicht unerheblich gewesen, wenn sich die Betrachtungsposi- tion des Benutzers von der vertikalen zur horizontalen Betriebsstellung um 180° verändert hätte. Zwar hätte der Fachmann zur Lösung dieses Problems erwägen können, Monitor und Tastatur voneinander zu trennen und allein den Monitor unbeweglich auszugestalten. Dies wäre aber wiederum mit erhöhtem Herstellungsaufwand verbunden gewesen und hätte daher dem Ausgangs- punkt der Überlegungen des Fachmanns widersprochen, der gerade darin ge- legen hätte, die Herstellungskosten zu senken. Plausibel könnte danach eine erfindungsgemäße Fixierung des Bild- schirmgeräts allenfalls dann sein, wenn der Fachmann Anlass gehabt hätte, von einer ausschließlich liegenden Betriebsstellung des "farb mini flexiprobe" auszugehen. Dafür gab es aber keinen Grund. Die stehende Anordnung des Geräts entsprach der in der Betriebsanleitung dargestellten und erläuterten Gebrauchsweise, und sie entsprach, wie der gerichtliche Sachverständige aus- geführt hat, der üblichen Verwendung von Haspeln derart, dass die Drehachse horizontal ausgerichtet wurde (Gutachten S. 9 zu 3c, Punkt 4, zu 3f). Auch wenn für den Fachmann erkennbar war, dass das Gerät gegebenenfalls auch in horizontaler Stellung betrieben werden konnte, war dies jedoch ersichtlich nicht die "Normalstellung", sondern eine Maßnahme, mit der - wie von der Klä- gerin auch erläutert - gegebenenfalls ungünstigen räumlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden konnte. Eine Anregung, sich auf die horizontale Betriebsstellung des "farb mini flexiprobe" zu beschränken, ist nicht zu erken- nen. 47 - 20 - Das gilt auch dann, wenn zusätzlich der Katalog der Klägerin mit dem Ti- tel "Demand the Best …" (Anlage B 7) aus dem Jahr 1998 berücksichtigt wird. Dieser zeigt ein von dem Bildschirmmonitor separiertes Gerätegestell mit Has- pel, welches dazu ausgelegt ist, sowohl in einer vertikalen als auch in einer horizontalen Betriebssituation eingesetzt zu werden, indem es insbesondere entsprechende Standbeine aufweist (vgl. Anlage B 7, Seite 1, linkes Gestell; Seite 6, Punkt 5; Seite 7, linkes und rechtes oberes Foto). Für den Fachmann ergab sich auch daraus keine Veranlassung, den als Geräteeinheit ausgestal- teten "farb mini flexiprobe" ausschließlich in horizontaler Betriebsposition zu verwenden. 48 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 49 Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 Ni 27/07 (EU) -