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4 StR 676/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 676/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, 6, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an den Ad- häsionskläger Tobias B. Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Sep- tember 2009 zu zahlen; hinsichtlich der Zinsforderung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts- mittels. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhä- sionskläger durch dieses Verfahren erwachsenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah- ren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen so- wie ferner „festgestellt, dass der Angeklagte … dem Geschädigten Tobias B. … ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2009 zu zahlen" hat. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Landgericht hätte dem Adhäsionskläger keine Zinsen zuerkennen dürfen. Wie der Generalbundesanwalt – insoweit zutreffend – in seiner Antrags- schrift ausgeführt hat, stehen dem Verletzten Zinsen nicht ab dem 20. September 2009, dem Tag nach der Tat, zu, weil es insoweit an einer An- spruchsgrundlage fehlt. Entgegen seiner Auffassung können dem Verletzten allerdings auch keine Zinsen ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags (§ 404 Abs. 2 StPO) zuerkannt werden. Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte hier nicht verlangen, weil er im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2010 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Die Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit löst keine Verzin- sungspflicht nach § 291 BGB aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 51/83, NJW 1985, 1074, 1075; Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 383). Auch scheidet eine Verzinsung unter dem Ge- sichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus, da eine Mahnung nicht festgestellt ist und eine solche nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich ist; denn diese Vorschrift setzt - nicht anders als § 291 BGB - eine "Klage auf die Leistung" voraus (vgl. RG JW 1927, 521). 3 Der Senat hat daher in Bezug auf die Verzinsungspflicht ausgesprochen, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO von einer Entscheidung über den Ad- häsionsantrag abgesehen wird. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO. 5 Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Bender