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3 StR 479/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerich- teten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstan- dung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg. 1 Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln 2 - 3 - muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendei- nen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder im- materiell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermis- sen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.3 Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer