Entscheidung
IX ZR 97/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 97/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 168.649,63 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber kei- nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat sich anhand der festgestellten Umstände da- von überzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanie- rungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden würden. 2 Die im Vergleichswege ausgehandelten unterschiedlichen Befriedi- gungsquoten der Gläubiger begründen keine Gläubigerbenachteiligung, weil die Berücksichtigung von verkehrswertbestimmenden Faktoren bei der Quote zu- lässig war. 3 Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob alle oder zumindest mehr als 90 % aller Gläubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gläubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war. 4 Die Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt.5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2007 - 21 O 1522/06 - OLG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 20 U 4231/07 -