Entscheidung
IX ZR 227/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 227/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 354.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber kei- nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts. 1 - 3 - Das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass ein von der Beklagten benannter Zeuge nicht vernommen wurde. Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin wurden da- durch nicht übergangen. 2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist weder ent- scheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Tatsachen, aus denen bei zutref- fender rechtlicher Würdigung die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Be- nachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden können, stellen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdi- gung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom an- deren Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjek- tiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 8; v. 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 9). 3 Inkongruente Deckungen sind ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, allerdings nur dann, wenn aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 19). Die Be- 4 - 4 - schwerde macht nicht geltend, dass Letzteres von der Klägerin vorgetragen, aber nicht berücksichtigt worden sei. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.06.2008 - 6 O 414/08 - OLG München, Entscheidung vom 24.11.2008 - 21 U 3905/08 -