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Leitsatz

I ZR 22/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 22/09 Verkündet am: 13. Januar 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gurktaler Kräuterlikör UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr- wert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fra- gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt? 3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholge- halt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen? BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09 - LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle- gung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr- wert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allge- meine Wohlbefinden? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesund- heitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 - 3 - Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt? 3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das ge- sundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und In- formationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimm- tes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- menprozent den Körper und dessen Funktionen nicht be- lastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzube- ziehen? Gründe: I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmun- gen im Bereich der Spirituosenindustrie zu überwachen hat. Ihm gehören eine Reihe namhafter Hersteller und Vertreiber von alkoholischen Getränken in Deutschland sowie der Bundesverband der deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. an. 1 Die Beklagte, die unter anderem alkoholische Getränke vertreibt, bewirbt ihren Kräuterlikör "Gurktaler Alpenkräuter" mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent wie nachstehend - in schwarz-weiß - wiedergegeben: 2 - 4 - - 5 - Der Kläger ist der Ansicht, dass die Aussage "Der wohltuende und be- kömmliche Kräuterlikör aus den Alpen" gesundheitsbezogene Angaben im Sin- ne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezo- gene Angaben über Lebensmittel enthält, die im Hinblick auf den 1,2 Volumenprozent übersteigenden Alkoholgehalt des beworbenen Getränks unzulässig sind. Er hat beantragt, 3 es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte den Kräuterlikör "Gurktaler Alpenkräuter" mit ei- nem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit der Angabe a) "Der wohltuende Kräuterlikör." b) "Der bekömmliche Kräuterlikör." c) "Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör." zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben und/oder sonstwie in den Ver- kehr zu bringen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006 sei zwar wettbewerbsrechtlich relevant. Die in der be- anstandeten Werbung verwendeten Begriffe "bekömmlich" und "wohltuend" seien aber nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden bezogen und würden daher, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergebe, von deren Bestimmungen nicht erfasst. 4 5 II. Der Erfolg der vom Senat zugelassenen Sprungrevision, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt, hängt von der Beantwortung der im Tenor dieses Beschlusses formulierten Fragen ab. 6 1. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeich- net der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" für die Zwecke dieser Ver- ordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmit- telkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und - 6 - der Gesundheit andererseits besteht. Diese Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verboten, sofern sie nicht den in Art. 3 bis 7 der Verordnung ge- regelten allgemeinen Grundsätzen und den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben ent- sprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelasse- nen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Neben solchen Angaben mit einem spezifischen Gesundheitsbezug er- fasst die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch Verweise auf nichtspezifische allgemeine Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Solche Verweise sind nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nur dann zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung enthaltenen speziellen ge- sundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Richtli- nie überhaupt keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. 7 2. Das Landgericht hat nach Ansicht des Senats mit Recht angenom- men, dass die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und insbesondere die Streichung der im Art. 11 Nr. 1 Buchst. a ihres Entwurfs (KOM [2003] 424 endg. vom 16. Juli 2003) enthaltenen Wendung "Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels in Be- zug auf Gesundheit und Wohlbefinden verweisen" darauf schließen lassen, dass der Begriff "Gesundheit" in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbe- zogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht auch das allgemeine Wohlbefinden umfassen soll. Andernfalls stellte sich die Bezugnahme auf das "gesundheitsbezogene Wohlbefinden" als Teilbereich des allgemeinen Wohlbefindens in der Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006 als sinnlos dar, die an die Stelle des gestrichenen 8 - 7 - Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Entwurfs getreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR- RR 2010, 291 f.; Fezer/Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rn. 324 ff., 326; Meister- ernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 9. Lfg. 10/09, Art. 2 Rn. 24; H.-J. Koch, ZLR 2009, 758, 761 f.; Hagenmeyer, WRP 2010, 492, 493; Schwinge, ZLR 2010, 370, 371 f.; Kraus, WRP 2010, 988, 990). 9 3. Die auf der Grundlage dieser Ansicht im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Frage, ob eine Aussage aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den dabei nach dem Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abzustellen ist, auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden abzielt und damit den Regelungen unterfällt oder nicht, sollte nach Ansicht des Senats danach entschieden werden, ob die Aussage auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen Bezug nimmt (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 2 Rn. 26 und 28; Kraus, WRP 2010, 988, 990). Im Hinblick auf die weite Fassung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird man eine solche Bezugnahme allerdings nicht bereits dann verneinen können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit nicht erklärt wird. Eine Bezugnahme wird vielmehr nur dann fehlen, wenn ein entsprechender Zusammenhang darüber hinaus weder suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird. 4. An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Verwendung der Be- zeichnung "bekömmlich" in Bezug auf den Kräuterlikör der Beklagten nach An- sicht des Senats als zulässig. Mit ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass der Li- kör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen wird (vgl. OVG Koblenz, WRP 2009, 1418, 1419). Damit wird aber weder erklärt noch suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass dem 10 - 8 - Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukommt (vgl. AG Tiergarten, LRE 31, 314, 315 ff.; H.-J. Koch, ZLR 2009, 758, 763 f.; Hagenmeyer, WRP 2010, 492, 494 f.; Schwinge, ZLR 2010, 370, 372; Kraus, WRP 2010, 988, 991; aA OVG Koblenz, WRP 2009, 1418, 1419 f.). Die Einbeziehung einer insoweit neutralen Aussage in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 und damit - bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent - auch in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 widerspräche im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit ge- mäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschafts- rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Meisterernst in Meister- ernst/Haber aaO Art. 2 Rn. 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Sep- tember 2010 - 3 C 36.09, juris Rn. 14). 5. Im Unterschied dazu stellte sich die Bewerbung des Kräuterlikörs mit der Aussage "wohltuend" nach Ansicht des Senats als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar (aA OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. September 2009 - 3 U 1611/08; Hagenmeyer, WRP 2010, 492, 495; Schwinge, ZLR 2010, 369, 371; Kraus, WRP 2010, 988, 990 f.; H.-J. Koch, ZLR 2009, 758, 763). Denn mit dieser Aus- sage wird zwar nicht erklärt, aber suggeriert, zumindest jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet ist, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. In diesem Zu- sammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass es - jedenfalls in Deutsch- land - als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit Al- koholgehalt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1979 - I ZR 109/77, GRUR 1979, 646 - Klosterfrau Melissengeist). Zum anderen gibt es inzwischen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach ein moderater Konsum von Alkohol das Risiko von koronaren Herzerkrankungen reduziert (Haber in 11 - 9 - Meisterernst/Haber aaO Art. 4 Rn. 37 mwN). Beide Gesichtspunkte sind zumin- dest weithin bekannt und legen es dem mit der Werbung angesprochenen Ver- kehr daher nahe anzunehmen, dass der Likör der Beklagten als wohltuend be- zeichnet wird, weil sein Konsum zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Wohlbefindens führt oder führen kann. 12 6. Die danach von der Beklagten mit einem Teil ihrer beanstandeten Aussagen verletzte Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG 2004 und ebenso die In- teressen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des seit 30. Dezember 2008 geltenden § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich bzw. spürbar zu beein- trächtigen (vgl. OLG Celle, MD 2009, 1130, 1134; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.137a; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 104; Köhler, ZLR 2008, 135, 139 f.; Kraus, WRP 2010, 988 mwN). Der Anwendung dieser nationalen Bestimmungen steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken einerseits keinen dem § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand kennt und andererseits gemäß ihrem Art. 4 eine vollständige Harmonisierung be- zweckt. Diese Richtlinie hat nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der - 10 - Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unbe- rührt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 20 = WRP 2010, 1393 - Photodynamische Therapie, mwN). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanz: LG Regensburg, Entscheidung vom 13.01.2009 - 1 HKO 2203/08 (1) -