Entscheidung
VIII ZR 6/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 6/10 vom 12. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Dezember 2009 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296, geklärt. Danach ist der Ver- mieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schön- heitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem vorbezeichneten Senats- 2 - 3 - urteil entschieden, dass die Mieterhöhung der Beklagten um monatlich 68,38 € wirksam ist. Der von der Revision angeführte Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV steht der Mieterhöhung nicht entgegen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 17 ff.). Auch ein Schadensersatzan- spruch der Kläger wegen Verwendung einer unwirksamen Mietvertragsklausel hindert entgegen der Auffassung der Revision die Mieterhöhung nicht. Zwar kann sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Ver- wendung unwirksamer Klauseln schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen tätigt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10 mwN). Darum geht es hier indessen nicht. Die Kläger machen als Schaden vielmehr den Nachteil geltend, dass ihnen wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel höhere Aufwendungen entstehen, als es der Fall wäre, wenn sie aufgrund einer wirksamen Klausel die Schönheitsreparaturen in Eigenregie ausführen könnten. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch dar- auf, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte eine wirksame Schönheitsre- paraturklausel verwendet hätte. Die im Falle ihrer Verletzung zum Schadenser- satz führende Pflicht des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht dahin, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen; eine positive Pflicht zur Verwendung (wirksamer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen trifft ihn dagegen nicht. Die Kläger können daher nur verlangen, so gestellt zu wer- den, wie wenn die Beklagte die Verwendung der unwirksamen Renovierungs- klausel unterlassen hätte. Auch in diesem Fall wäre die Beklagte aber berech- tigt gewesen, die Kostenmiete um einen Zuschlag für die Kosten der Schön- heitsreparaturen zu erhöhen. Davon abgesehen ist für den von den Beklagten geltend gemachten Schaden die Verwendung der unwirksamen Renovierungs- klausel durch die Beklagte nicht kausal. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klä- - 4 - gern mit Schreiben vom 3. September 2009 eine Änderung des Mietvertrages durch Vereinbarung einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel angeboten. Durch die Annahme dieses Angebots, die nach den unangegriffenen Feststel- lungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt ist, hätten die Kläger die angekün- digte Mieterhöhung abwenden und sich die Möglichkeit sichern können, die Schönheitsreparaturen auch künftig kostengünstig in Eigenregie auszuführen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - 10 C 1453/08 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 1 S 132/09 -