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Leitsatz

VIII ZR 346/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 346/09 Verkündet am: 12. Januar 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 328 analog Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebe- nen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09 - LG Halle AG Merseburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kraftfahrzeug- Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag des Autohauses K. (im Folgenden: Verkäuferin) einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in der Inter- net-Restwertbörse "AUTOonline" zum Verkauf an. Auf einem der von der Be- klagten zu 1 ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung er- wähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.210 € ab, an das sie nach den Geschäftsbedingungen der AUTOonline GmbH bis zum 1. September 2006 gebunden war. Die Verkäuferin nahm das Angebot der Klä- 1 - 3 - gerin innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufver- trag ist vermerkt: "Standheizung (im Angebot AUTOonline mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett be- schädigt!" Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Er- werb und den Einbau einer gebrauchten Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 € nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten müss- ten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Inter- net abgebildete Standheizung verfüge. Die Vorinstanzen haben die Klage ab- gewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 4 5 Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Zwar könne angenommen werden, dass zwi- schen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustande gekommen sei und die - 4 - Beklagten zu 2 und 3 für etwaige Verpflichtungen der Beklagten zu 1 persönlich hafteten. Denn durch das Einstellen des Pkw in die Onlinebörse habe die Be- klagte zu 1 im Auftrag der Verkäuferin eine invitatio ad offerendum abgegeben. Dies stellte die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. Einem Schuldver- hältnis zwischen den Parteien stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht Partei dieses Kaufvertrages habe werden sollen. Denn gemäß § 311 Abs. 3 BGB könne ein Schuldverhältnis auch zu Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten. Ein solches Schuldverhältnis entstehe ins- besondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in An- spruch nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags- schluss erheblich beeinflusse. Letzteres sei hier der Fall, da die Beklagte zu 1 mit ihren Gesellschaftern als Kfz-Sachverständige über besondere Sachkunde verfüge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potentiellen Käufer bestehe. Es könne aber dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie ein Foto in die Onlinebörse eingestellt habe, auf der die Standheizung zu sehen gewesen sei, die nach dem Willen der Ver- käuferin nicht Gegenstand des Kaufvertrags habe werden sollen. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung bejahte, fehle es an einem Schaden der Klä- gerin, den sie gegenüber den Beklagten geltend machen könne. Wenn nämlich - wie hier unterstellt - die invitatio ad offerendum nach dem Empfängerhorizont den Pkw mitsamt der Standheizung zum Gegenstand gehabt habe, sei auch das Kaufangebot der Klägerin auf das Fahrzeug mitsamt Standheizung bezo- gen gewesen und von der Verkäuferin angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass die Verkäuferin aufgrund des mit der Klägerin nach deren Angaben mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags zur Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Standheizung verpflichtet gewesen sei. Da die Verkäuferin nur ein Fahrzeug ohne Standheizung übergeben habe, habe das Fahrzeug nicht die 6 - 5 - vereinbarte Beschaffenheit gehabt und damit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgewiesen. Wegen dieses Mangels habe die Klägerin die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte gehabt und zunächst Nacher- füllung nach § 439 BGB verlangen können. Bei Verweigerung oder Fehlschla- gen der Nacherfüllung hätte sie mindern, vom Vertrag zurücktreten oder auch Schadensersatz verlangen können. Die Klägerin müsse sich zunächst an ihre Vertragspartnerin, die Verkäuferin des Fahrzeugs, halten, wodurch ihr eigener etwaiger Schaden vollumfänglich abgedeckt sei. Ein weiterer Schaden, den die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen könnte, sei nicht erkennbar. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter entsprechend § 328 BGB. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt in den Schutzbe- reich eines Vertrages zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 über die Erstellung eines Restwertgutachtens und die Einstellung in die Onlinebörse einbezogen worden sei. Auch in diesem Fall würde es an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin gegenüber den Beklagten fehlen. Denn der Kaufvertrag mit der Verkäuferin wäre wiederum über einen Pkw mit Standheizung zustande gekommen, so dass die Klägerin wegen der in diesem Vertragsverhältnis be- stehenden Gewährleistungsansprüche keinen weiteren Schaden habe. 7 II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegenüber den Beklag- ten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Er- werb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug. 8 - 6 - 1. Ansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Be- klagten zu 1 bestehen nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht von der Be- klagten zu 1, sondern von der Verkäuferin gekauft hat. Davon geht auch die Klägerin aus. Sie hat ihre Klage in den Vorinstanzen nicht auf einen kaufver- traglichen Anspruch gestützt, sondern damit begründet, dass die Beklagten ihr nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 328 BGB analog besteht jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der an die Beklagte zu 1 gerichtete Auftrag der Verkäuferin, das Fahrzeug in der Onlinebörse zum Verkauf anzubieten und dieses Angebot textlich und bildlich zu gestalten, Schutzwirkung gegenüber der Klägerin entfaltet. Dies ist zu verneinen. 9 a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Ver- trag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz ver- pflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NZM 2010, 668 Rn. 19 mwN; grundlegend zur Entwicklung: BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff.). So kann unter dem Ge- sichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein Grund- stückssachverständiger dem Käufer des Grundstücks wegen mangelnder Sorg- falt bei der Erstellung eines vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Wertgutach- tens zum Schadensersatz verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 ff. mwN; vgl. auch Urteil vom 26. Sep- tember 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197 f. zum Testat eines Wirt- schaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin nach den 10 - 7 - Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind im vor- liegenden Fall jedoch nicht erfüllt. 11 b) Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbe- dürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertra- ges zukämen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 unter II 2 a; Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Vor §§ 328 bis 335 Rn. 10). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Kaufvertrag mit dem von der Klägerin angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat die Kläge- rin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revisi- on nicht in Frage stellt, gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffen- heitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlen- den Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Stand- 12 - 8 - heizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem An- spruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleich- wertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus. 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem erstmals vom Berufungsgericht ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 zu. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregel- ten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich be- einflussen, handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragssschluss (BT-Drucks. 14/6040, S. 162 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 gemäß § 311 Abs. 3 BGB erfüllt sind. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht bereits entgegen, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Er- werb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht zusteht. Damit steht ihr ein solcher Anspruch auch gegenüber den Beklagten nicht zu. Denn eine etwaige Haftung der Beklagten aus Ver- schulden bei Vertragsschluss wegen der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung geht nicht weiter als die Haftung der Verkäuferin selbst, in deren Auftrag und als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Beklag- te zu 1 den Vertragsschluss angebahnt hat. 14 - 9 - a) Die Klägerin kann von der Verkäuferin, wie ausgeführt, im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor der Übergabe ausgebauten Standheizung oder den Einbau ei- ner gleichwertigen Standheizung verlangen. Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter An- spruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB) stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (dazu Se- natsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227) dage- gen nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu, also wenn die Klägerin der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich gewesen wäre. Dass diese Vor- aussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ge- genüber der Verkäuferin erfüllt wären, hat das Berufungsgericht nicht festge- stellt und macht auch die Revision nicht geltend. Damit kann die Klägerin von der Verkäuferin Kostenerstattung für den Erwerb und den Einbau einer gleich- wertigen Standheizung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Scha- densersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB) nicht verlan- gen. 15 Gegenüber der Verkäuferin besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 278 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 7). Ein arglistiges (vorsätzli- 16 - 10 - ches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, für das nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorrang des Sachmängelrechts nicht gilt, liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht nicht geltend, über die Beschaf- fenheit des Fahrzeugs - das Vorhandensein einer Standheizung - von der Ver- käuferin oder der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht worden zu sein. Damit ent- faltet der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehende Nacherfüllungsan- spruch aus § 437 Nr. 1, § 439 BGB Sperrwirkung gegenüber einem etwaigen Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen (fahrlässig) irreführender Darstellung des Fahrzeugs in der Internetofferte durch die Beklag- te zu 1. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für eine etwaige Sach- walterhaftung der Beklagten zu 1 nach § 311 Abs. 3 BGB nicht unerheblich, dass der Klägerin gegenüber der Verkäuferin zwar ein Erfüllungs- beziehungs- weise Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der abgebilde- ten oder einer gleichwertigen Standheizung zusteht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Revision meint, gegenüber dem Drit- ten könne jeder Schaden geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob in- soweit auch eine vertragliche Haftung des Vertragspartners des Geschädigten bestehe. Das trifft jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu, in der die Klägerin von den Beklagten - der Sache nach - Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Denn eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten wegen der von der Verkäuferin ausgebauten Standheizung geht jedenfalls nicht weiter als die kaufvertragliche Haftung der Verkäuferin selbst. Ist - wie hier - die Ver- käuferin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung nicht verpflichtet, der Kläge- rin als Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB) die Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer gleichwerti- gen Standheizung zu erstatten, so gilt dies auch für die Haftung der in die Ver- tragsanbahnung eingeschalteten Beklagten zu 1. 17 - 11 - Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der Senat für die Inan- spruchnahme eines als Sachwalter des Verkäufers auftretenden Kraftfahrzeug- händlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers selbst (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388; vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281, 287; vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 55/82, BGHZ 87, 302, 304 f.). Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Auch nach der ge- setzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in § 311 Abs. 3 BGB geht die Haf- tung des Dritten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht weiter als die des Geschäftsherrn (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 238; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2005, § 311 Rn. 158). Daher hat ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, wenn auch der Verkäufer selbst wegen dieses Mangels zum Schadensersatz ver- pflichtet ist. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen. 18 Die Klägerin muss deshalb zunächst ihren Nacherfüllungsanspruch we- gen der ausgebauten Standheizung erfolglos gegenüber der Verkäuferin gel- tend gemacht haben, bevor sie von dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus Verschul- 19 - 12 - den bei Vertragsschluss gegen die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zustehen kann. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 6 C 245/08 (VI) - LG Halle, Entscheidung vom 12.11.2009 - 1 S 21/09 -