Entscheidung
1 StR 581/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Januar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 2011 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010, mit dem seine Re- vision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zuläs- sige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 2010 zutreffend dargelegten und durch die Revisionsgegenerklä- rung des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begrün- 3 - 3 - dung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Be- teiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf