Entscheidung
5 StR 547/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 547/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben; davon ausgenommen sind diejenigen zum Gesche- hensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrechterhalten blei- ben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfah- ren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im Umfang der Be- schlussformel Erfolg. 1 Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn die Ge- fährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2010 ausgeführt: 2 - 3 - „a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur ange- ordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft er- hebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Nicht ausreichend sind hingegen eine ledig- lich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten. 3 Die vom Landgericht mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 10 f.) beschränken sich im Kern auf die Wiedergabe von Be- fundtatsachen und lassen die Darstellung wesentlicher Anknüpfungs- tatsachen vermissen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2010 − 5 StR 229/10). Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, worauf die Überzeugung des Gerichts gründet, dass gleicharti- ge Taten wahrscheinlich sind. Soweit das Landgericht auf akustische Halluzinationen auch außerhalb der in Brand gesetzten Wohnung ab- stellt, werden diese nicht näher erläutert (UA S. 11). Insoweit ist nicht nachprüfbar, ob die Wahnvorstellungen auf gleichartige Taten hindeu- ten. Der Hinweis darauf, dass sich die krankhafte seelische Störung in ‚fremdaggressivem Verhalten’ äußere (UA S. 11), entbehrt einer tatsa- chenfundierten Darlegung der Grundlage dieser Einschätzung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 − 4 StR 605/09; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19). 4 5 b) Das Landgericht hätte sich darüber hinaus auch mit naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 − 2 StR 291/08). Sowohl die Tatsache, dass der seit 2003 an einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie leidende Beschuldigte bis März 2010 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, als auch dessen Bestreben, die Wohnräume so selten wie möglich aufzusuchen (UA S. 5), stellen Umstände dar, die das Gericht in seine Überlegung hätte einbeziehen müssen.“ - 4 - Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Da der Rechtsfehler nicht die Feststellungen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat be- trifft, können diese bestehen bleiben. 6 Schaal Roggenbuck Schneider König Bellay