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Entscheidung

1 StR 648/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 14. Dezember 2010: Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhe- bung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Beset- zung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch be- troffen sein können. Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer hat über den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krauß, StPO, § 126 StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver- - 3 - handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entspre- chenden Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters zuwiderlaufen. Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidun- gen außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Schöffen vielmals nicht erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gera- de bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über Haftfragen auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Haupt- verhandlung zu entscheiden. Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstin- stanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern ent- scheiden. - 4 - Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nack Wahl Graf Jäger Sander