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Entscheidung

1 StR 18/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 18/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 2010 hat der Ver- urteilte gegen den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2010, mit dem sei- ne Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verur- teilten übergangen. 2 Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener Rügen, die in den Revisionsbegrün- dungsschriften der Verteidigerin und der Verteidiger erhoben worden waren. Zu diesen Rügen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2010 Stellung genommen. Die Verteidiger haben sich hierzu in ihren Gegener- klärungen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geäußert. Der Senat 3 - 3 - hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensrügen unter Berück- sichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend ge- prüft. Bei der Entscheidung über die Revision hat der Senat auch die vom Ver- urteilten in seiner Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte be- rücksichtigt. Den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gege- ben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben e- benso wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. September 2009 - 1 StR 444/08). 4 - 4 - Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge hat sich der Antrag, die Voll- ziehung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 auszusetzen, erledigt. 5 Wahl Hebenstreit Elf Jäger Sander