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Entscheidung

5 StR 475/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 475/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2011 beschlossen: Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kos- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 gewährt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 11. Okto- ber 2010 gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Ur- teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 5 StR 418/10). 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Raum Brause Schaal Schneider Bellay