Entscheidung
4 StR 610/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 610/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2010 im Strafaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in drei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung und versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand.2 - 3 - a) Das Landgericht hat in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe die Aus- rüstung und den tatsächlichen bzw. geplanten Einsatz von Pfefferspray als be- stimmenden Umstand bei der Ablehnung von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB herangezogen. Damit hat die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB das Merkmal des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, welches die Raubqualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit den zugrunde gelegten Strafrahmen be- gründet. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, dass mit dieser Erwä- gung lediglich die „Art der Tatausführung“ im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB ge- wertet worden ist. 3 b) Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht neben an- deren Erwägungen zu Lasten des Angeklagten gewertet, "dass er sich – ohne erkennbare finanzielle Not – an Taten der mittleren bis Schwerkriminalität betei- ligt hat“ (UA S. 19). 4 Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Vorhandensein einer für Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziel- len Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des Täters. Das Fehlen eines sol- chen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 4 StR 233/95, StV 1995, 584, und vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46 Rn. 57d mwN). 5 - 4 - c) Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler auf niedrigere Einzelstrafen und eine milde- re Gesamtstrafe erkannt hätte, und hebt daher den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Bender