Entscheidung
VII ZB 82/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 82/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.568,52 € festgesetzt. Gründe: Nachdem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien das Verfah- ren insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfah- rens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechts- beschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermes- sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Be- schluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453). 1 - 3 - Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssum- me aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfal- les als zukünftige Forderung pfändbar war. Dies hat der Senat am 11. Novem- ber 2010 im Verfahren VII ZB 87/09 (in Juris) entschieden. Auf die dortige Be- gründung wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuld- ners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Anfang an unbe- gründet. 2 Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -