Entscheidung
Xa ZB 2/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 2/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist unbegründet. 1 Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Düsseldorf, mit dem ein Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, mit beim Oberlandesgericht eingereichtem Schriftsatz "weitergehende Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist da- mit die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie beträgt ge- mäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1826 100 EUR. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann zurückgenommen. Damit ermäßigt sich die angefallene Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde gemäß Kostenverzeichnis Nummer 1827 auf 50 EUR. Ob die Rechtsbeschwer- 2 - 3 - de zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gebühr keinen Ein- fluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den BGH" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Oberlandesgericht hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und ausdrücklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abge- stellt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 3 Keukenschrijver Mühlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4a O 151/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2010 - I-2 U 3/10 + I-2 W 2/10 -