Entscheidung
2 StR 356/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 27. November 2009 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein- gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 55c der Urteilsgrün- de wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fäl- len in bandenmäßiger Begehungsweise, und der Hehlerei schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we- gen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 55c der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 1 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übri- gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden acht Einzelstrafen (sieben Freiheits- strafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und neun Jahren sowie eine wei- tere Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 55c auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra- fe ausgewirkt hätte. 3 - 4 - Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels er- scheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott