OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 57/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 11. August 2009 mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsätzen seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. G. , vom 16. November und 7. Dezember 2010 hat der Verurteilte hiergegen die Anhö- rungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vor- bringen des Verurteilten übergangen. 2 1. Schon im Ansatz unbehelflich sind seine Ausführungen, soweit er le- diglich darlegt, warum er rechtliche Ausführungen des Senats (z.B. im Zusam- menhang mit der Grundrechtscharta der Europäischen Union) für unzutreffend hält. Eine Gehörsverletzung ist insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, dass der Schriftsatz vom 3 - 3 - 7. Dezember 2010, der ausschließlich derartiges Vorbringen enthält, auch nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht ist, kommt es daher nicht mehr an. 2. Im Übrigen wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Senat sei4 - bei seinen Ausführungen zum Verbot der Doppelbestrafung von unzu- treffenden Tatsachen ausgegangen, ohne den Angeklagten zu diesem Punkt zu hören (a); 5 - über Revisionsvorbringen zu einer Verfahrensrüge hinweggegangen, ohne dieses zur Kenntnis zu nehmen, was sich daraus ergebe, dass er insoweit allein auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen habe (b); 6 - unter Verletzung revisionsrechtlicher Grundsätze und zugleich des rechtlichen Gehörs wiederholt und in entscheidungserheblicher Weise von so im Urteil des Landgerichts nicht festgestellten Tatsachen aus- gegangen (c); 7 Zu a): Die Feststellung des Senats, wonach Italien bisher keinen Antrag auf Auslieferung des Verurteilten gestellt habe, bezieht sich angesichts des darge- stellten Verfahrensgangs auf eine Auslieferung zur Strafvollstreckung, die zwin- gend die Rechtskraft der zu vollstreckenden Strafe voraussetzt (vgl. Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, IRG- Kommentar, § 2 Rn. 30 f.). Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Entschei- dungsgründe ohne weiteres ersichtlich ist, bezieht sich allein hierauf die Fest- stellung des Senats, dass ein Auslieferungsgesuch nicht gestellt ist. Der vom Senat nicht ausdrücklich erwähnte Umstand, dass die Generalstaatsanwalt- 8 - 4 - schaft München schon vor Rechtskraft des italienischen Urteils (11. November 2008 [S. 96 des landgerichtlichen Urteils]) einen auf einen Europäischen Haft- befehl vom Mai 2008 gestützten Antrag, den Verurteilten nach Italien auszulie- fern, im Juli 2008 abgelehnt hatte, hat in diesem Zusammenhang keine erkenn- bare Bedeutung. Auch der Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, worin die Entscheidungserheblichkeit dieses erfolglosen Antrags liegen sollte. Zu b): Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Um- fang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu je- dem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hin- weis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letzt- instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entschei- dungen besteht nicht (BVerfG aaO). Darüber hinaus hat der Senat hier sogar noch ausdrücklich auf die von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen des Generalbundesanwaltes verwiesen. 9 Zu c): (1) Soweit in dem Senatsbeschluss ausgeführt worden ist, dass der Ver- urteilte dem „Bataillonskommandeur“, und nicht, wie es in den Urteilsgründen festgestellt worden ist, dem „Divisionskommandeur“ gegenüber die Durchfüh- rung einer Vergeltungsaktion angeregt habe, die dieser dem Wunsch des Ver- urteilten entsprechend angeordnet habe, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Frage der Beteiligung militärischer Vorgesetzter hat der Senat zunächst im Rahmen der Prüfung der Verjährung erörtert, da ein indivi- dueller, den Vorgesetzten unbekannt gebliebener Exzess möglicherweise schon 10 - 5 - zur Tatzeit verfolgt worden wäre, was für den Beginn der Verjährungsfrist be- deutsam ist. Darüber hinaus wurde die Frage nach der Einbindung von Vorge- setzten auch unter dem Gesichtspunkt eines Befehlsnotstandes i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 des zur Tatzeit geltenden MStGB erörtert. Sowohl ein individuel- ler Exzess als auch ein Befehlsnotstand wurden verneint. Dabei kommt es er- sichtlich nicht darauf an, ob der Vorgesetzte dem Verurteilten als „Bataillons- kommandeur“ oder sogar als „Divisionskommandeur“ übergeordnet war. Ent- scheidend ist allein, dass die Tat kein Vorgesetzten unbekannt gebliebener in- dividueller Exzess war und der Verurteilte auch nicht im Befehlsnotstand han- delte, weil er die Vergeltungsaktion aufgrund seiner eigenen Initiative mit einer ihm vorgesetzten Stelle abgesprochen hatte. (2) Der Verurteilte beanstandet weiterhin, dass der Senat hinsichtlich der Anwesenheit des Verurteilten am Tatort von den Feststellungen der Strafkam- mer abweiche. Dies trifft nicht zu, da die Strafkammer wiederholt in den Urteils- gründen dargelegt hat, dass der Verurteilte „als befehlshabender Offizier vor Ort die Tat überwachte, leitete und befehligte“ (vgl. S. 5, 20, 68 f., 73 f. des landge- richtlichen Urteils). 11 (3) Auch das übrige Vorbringen, z.B. die in Sizilien gelandeten alliierten Truppen hätten sich zur Tatzeit dem Tatort nicht bis auf „wenige Kilometer“ ge- nähert (so der Senat), da sie „nur etwa 20 Kilometer entfernt“ (so das Landge- richt in seinen Feststellungen) gewesen seien, und das sonstige damit ver- gleichbare Vorbringen vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufzuzeigen. 12 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). 13 Nack Wahl Elf Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unter- schrift gehindert. Nack