OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 69/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der Er- satzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend ge- machte Gehörsverletzung liegt nicht vor. 2 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kennt- nis genommen, wie zuletzt den Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2009 zu entnehmen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pauschalversiche- rungen, bezogen auf den 18. Juli 2008, in den Entscheidungsgründen der ange- fochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2009, bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Schuldners enthal- ten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Juli 2008 aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende Versiche- rung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis 3. August 2008. Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 4 - 4 - 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 16.07.2008 - 12 IN 86/02 - LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2009 - 7 T 195/08 -