Entscheidung
IX ZA 18/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Ein- legung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Entgegen der Ansicht des Antragstellers weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, ob ein Steuerberater verpflichtet ist, sei- nem Mandanten die Hinzuziehung eines Anwalts zu empfehlen, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten, sondern ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 242/02, WM 3 - 3 - 2004, 2034, 2036). Die geltend gemachte Divergenz zu den Entscheidungen OLG Karlsruhe ZIP 2007, 2319 (aufgehoben durch BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 238/07, HFR 2010, 661) und OLG Köln VersR 2006, 87 besteht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht. Ein entscheidungs- erheblicher Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 25.06.2009 - 1 O 187/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-23 U 113/09 -