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5 StR 485/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 485/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässer- verunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Ab- fallentsorgungsanlage und den Angeklagten S. in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen schul- dig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen haben je- weils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Über- schreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204-205; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207). Die bei dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter aufgetretenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit gilt Folgen- des: Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Neuruppin vom 17. August 2010 geht hervor, dass der Vorsitzende Richter in der - 3 - Zeit vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2010 und der Berichterstatter in der Zeit vom 18. Juni bis 21. Juni 2010 dienstunfähig erkrankt waren. An- gesichts der den dienstlichen Äußerungen zu entnehmenden gesund- heitlichen Probleme des Berichterstatters und der ‚Vereinbarung’ zwi- schen Vorsitzenden und Berichterstatter, der Vorsitzende werde ‚einen Großteil der Arbeit bei der Abfassung des Urteils in vorliegender Sa- che selbst übernehmen’, bestand für den Kammervorsitzenden be- sonderer Anlass, darauf zu achten, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er dafür sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (vgl. Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; BGH StV 1982, 105; NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb, notfalls durch den zwei- ten beisitzenden Richter, abgefasst und fertig gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des Spruchkörpers und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249). Anhalts- punkte dafür sind den vorliegenden dienstlichen Äußerungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätten auch andere Dienstgeschäfte des Be- richterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, zur rechtzeitigen Abfassung des Urteils zurücktreten müssen (vgl. BGH NStZ 1982, 519). Die Frist war verstrichen als das Urteil am Dienstag, den 20. Juli 2010 bei der Geschäftsstelle einging. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist dem- gegenüber ohne Bedeutung.“ Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig be- gründeten – Urteils. 2 Brause Raum Schneider König Bellay