OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 407/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 407/10 vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Gruppenleiter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 20. Mai 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls, wegen Diebstahls in 36 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu voll- ziehen sind. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Anordnung des Vorwegvollzugs von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam auf den Ausspruch über den Vorwegvollzug beschränkte Rechtsmittel (hierzu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48) bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - Zum jetzigen Zeitpunkt wäre der Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstra- fe auch für die bei zutreffender Berechnung sich ergebende Dauer von neun Monaten erledigt. Der Angeklagte ist deshalb unverzüglich in den Maßregelvoll- zug zu überführen. Bei dieser Sachlage bedarf es weder der Abänderung noch der Aufhebung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 10. März 2009 - 5 StR 56/09, NStZ-RR 2009, 234). 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer