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2 StR 372/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 12. Februar 2010 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 254.259,09 € die Ansprüche Ver- letzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegen- stehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, da- von in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2009 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dar- 1 - 3 - über hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die aus den abgeurteilten Taten erlangten Vermögenswerte in der Gesamthöhe von 254.259,09 € deswe- gen nicht dem Verfall von Wertersatz unterliegen, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass der Ange- klagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der D. P. AG den aus den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmit- tel führt zur Aufhebung der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass das "Erlangte" im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO, das in demselben Sinn zu verstehen ist wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. § 73a Satz 1 StGB (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 251/10 Tz 10), rechtsfehlerhaft be- rechnet ist. Das Landgericht hat in den Fällen 11 und 13 der Urteilsgründe in den gemäß § 111i StPO bezeichneten Betrag ersichtlich jeweils die vollständige Kreditsumme als "erlangt" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogen. Dies hätte bei mittäterschaftlicher Begehung vorausgesetzt, dass der Angeklag- te den gesamten Betrag entweder selbst erlangt oder zumindest faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über ihn hatte (BGHSt 52, 227, 256; Senat NStZ-RR 2008, 287). Diese Voraussetzung lag jedoch nach den Feststellungen im Fall 11 lediglich in Höhe von 9.400 € - statt 22.000 € - und im Fall 13 nur in Hö- he von 34.000 € - statt 84.000 € - vor. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts. 3 Auch im Übrigen erschließt sich aus den Urteilsgründen die vom Landge- richt angenommene Höhe der dem Verfall entgegenstehenden Ansprüche Ver- 4 - 4 - letzter nur unzureichend. Eine nachvollziehbare Darstellung ist jedoch erforder- lich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht den nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrag, welcher die Grundlage für einen mög- lichen Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO bilden kann, zutreffend berechnet hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisheri- gen Feststellungen, wonach zumindest im Fall 12 eine Weiterleitung von Gel- dern an Gläubiger des Angeklagten erfolgte (UA 28 oben), dem Tatrichter unter dem Gesichtspunkt einer Schuldentilgung (vgl. BGHSt 38, 25) Anlass zu der auch bei der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO durchzuführenden Prüfung (siehe BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 Tz 15 mN) geben könnten, inwieweit die durch die Tat erlangten Geldbeträge noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). 5 Rissing-van Saan Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Ott Urlaubsabwesenheit an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan