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Leitsatz

VI ZR 48/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 48/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 172 Abs. 1; § 189; § 271 Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abwei- sung der Klage wegen fehlender Rechtshängigkeit, sofern die Heilung des et- waigen Zustellungsmangels noch möglich ist. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - OLG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsge- richts Homburg vom 17. August 2009 und das Urteil des 4. Zivil- senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Spanien, Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. April 2008 in Frankreich zwischen einem Lkw der Klägerin und einem bei der Beklagten versicherten Lkw ereignet hat. Die Beklagte beauftragte die G. A. Versicherung AG mit der Schadensregulierung. 1 Die Klägerin hat beim Amtsgericht ihrerseits am 12. November 2008 die Klageschrift eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 hat der Richter am Amtsgericht Zustellung an die Beklagte mit dem handschriftlichen Zusatz 2 - 3 - "Zustellungsbevollmächtigte" angeordnet. Die Zustellung ist den Angaben in der Klageschrift entsprechend an die Schadensregulierungsbeauftragte adressiert worden. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2010, hat sich für die Beklagte Rechtsanwalt B. unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestellt. Er hat gerügt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Schadensregulie- rungsbeauftragte nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Vorsorglich hat er sich zur Begründetheit der Klage geäußert. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht ist Rechtsanwalt B. als Prozessvertreter der Beklagten aufgetreten. Er hat die fehlerhafte Zustellung wegen der man- gelnden Zustellungsvollmacht der Schadensregulierungsbeauftragten weiter gerügt. Außerdem hat er sich hilfsweise zur Sache geäußert. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Kla- ge nicht wirksam zugestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig sei, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus:4 Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer mit Geschäftssitz in der Europäischen Union sei nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO ge- geben. Die Klage habe ohne Erteilung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftli- 5 - 4 - chen Zustellungsvollmacht durch die Beklagte nicht wirksam an die Schadens- regulierungsbeauftragte zugestellt werden können. Die rechtlich gebotene und von Amts wegen zu betreibende Zustellung der Klage an die Beklagte im Aus- land könne nicht bewirkt werden, weil die Klägerin sich weigere, eine spanische Übersetzung der Klageschrift einzureichen und die Beklagte ihrerseits die Ver- weigerung der Annahme einer Klageschrift, der eine spanische Übersetzung nicht beigefügt sei, angekündigt habe. Die Heilung des Zustellungmangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozess- bevollmächtigten der Beklagten sei der Zustellungsmangel auch nicht geheilt. Die Heilung des Mangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe auch das Verhandeln zur Sache die Zustellung infolge Rügeverzichts nicht geheilt. Die Klage sei nicht rechtshängig geworden und deshalb als unzulässig abzu- weisen. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Frage, ob die inländische Schadensregulierungsbeauftragte zur Zustellung der Klage als bevollmächtigt gilt, kommt es aufgrund der Besonder- heiten des Streitfalls nicht an. Für den erkennenden Senat besteht deshalb auch nicht die Pflicht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabent- scheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV). 6 - 5 - 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte für die Klage gegen den ausländischen Versicherer we- gen der behaupteten Schäden aus dem Verkehrsunfall international zuständig sind, was auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, MDR 2010, 943 f. jeweils m.w.N.). Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in ei- nem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar ge- gen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an- sässig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819). Dass die erforder- lichen Umstände im Streitfall gegeben sind, wird von den Parteien nicht in Zwei- fel gezogen. Aufgrund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie ent- haltenen Verpflichtung besteht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mithin auch in Frankreich und Spanien, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (vgl. Riedmeyer, ZfS 2008, 602, 604). 7 2. Die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Beklagte wirksam und die Klage rechtshängig geworden ist, beurteilt sich nach dem hier anzuwenden- den deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, un- ter welchen tatsächlichen Umständen die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung genügt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zu- stellung von den Prozess einleitenden Schriftstücken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn. 14, 18 und 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn. 2080 m.w.N.). 8 - 6 - 3. Im Streitfall ist die Zustellung ins Ausland nicht mehr geboten, nach- dem sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt hat. 9 10 a) Hat die Partei in einem anhängigen Verfahren einen Prozessbevoll- mächtigten, gebietet § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an diesen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 322 und Be- schluss vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, VersR 1987, 357). In dem Auf- treten eines Rechtsanwalts vor Gericht liegt zugleich seine "Bestellung" zum Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 172 ZPO, selbst wenn er keine Pro- zessvollmacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73, BGHZ 61, 308, 311; BGH, Beschluss vom 23. November 1978 - II ZB 7/78, VersR 1979, 255; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, NJW-RR 1986, 286, 287 m.w.N.). Der Partei selbst ist nur dann zuzustellen, wenn sich ein Pro- zessbevollmächtigter noch nicht bestellt hat (§ 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Nach der Regelung in § 271 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Klageschrift unverzüglich zuzustellen. Hierzu bedarf es weder eines besonderen Antrags des Klägers, noch obliegt es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersu- chen; die Gerichte selbst haben vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831). Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zuge- stellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustel- lungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform 11 - 7 - des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreform- gesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder ge- richtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Be- schluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Pro- zessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächti- gung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Ur- teil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169). b) Nach diesen Grundsätzen musste schon das Amtsgericht der Frage nachgehen, ob der Prozessbevollmächtigte B. die Klageschrift erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92, FamRZ 1993, 309; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328) und dadurch der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168). Auch das Beru- fungsgericht durfte ohne Klärung der näheren Umstände die Berufung der Klä- gerin nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klage infolge fehlender Rechtshängigkeit unzulässig sei. 12 Zustellungsadressat für die Beklagte war mit der Bestellung im Schrift- satz vom 14. Januar 2009 nach der Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechtsanwalt B. und nicht mehr die Beklagte selbst. Auch die Schadensregulie- rungsbeauftragte war jedenfalls von da ab nicht mehr Zustellungsbevollmächtig- 13 - 8 - te für Zustellungen im anhängigen Rechtsstreit. Vielmehr ist inzwischen Rechts- anwalt B. als Prozessbevollmächtigter der Beklagten der richtige Zustellungsad- ressat. Ist er in den Besitz der Klageschrift, deren Zustellung der Richter an die Zustellungsbevollmächtigte verfügt hat, gelangt, ist die Klage in jedem Fall auf- grund der Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO rechtshängig ge- worden. Dafür sprechen Vortrag und das Verhandeln zur Sache, die eine Kenntnis der Umstände des Streitfalls voraussetzen. Doch ist dies durch Befra- gung des Rechtsanwalts B. zu klären. Sollte Rechtsanwalt B. zwischenzeitlich nicht in den Besitz der Klageschrift gekommen sein und wäre entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts die Wirksamkeit der Zustellung an die Schadensregulierungsbeauftragte zu verneinen, wird im Hin- blick auf die Prozessförderungspflicht des Gerichts die Zustellung der Klage- schrift an ihn zu veranlassen und sodann in der Sache zu entscheiden sein. III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zugleich steht fest, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Verfahrensweise das Urteil des Amtsgerichts hätte aufheben und die Sache an das Amtsgericht zu- rückverweisen müssen (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist dies vom Senat nachzuho- len (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 14 - 9 - 325, 333 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865, 867 m.w.N.). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 17.08.2009 - 16 C 233/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 U 449/09 -129- -