Entscheidung
5 StR 527/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 527/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 7. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit ent- sprechendem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Drogenkurier S. am 15. September 2009 aus Uganda in die Hamburger Wohnung des Angeklagten reiste, um 81 verschluckte Body-Packs mit insgesamt 710 g Heroingemenge zu exkorporieren. Der Angeklagte erwartete ein geringes Entgelt für Verköstigung und Unterbringung des Kuriers. Insoweit hat das Landgericht beweiswürdigend bedingten Vorsatz des Angeklagten ange- nommen (UA S. 32). 2 2. Zu Recht machen die Revision und der Generalbundesanwalt gel- tend, dass auf dieser Grundlage die Annahme, der Angeklagte sei hinsicht- lich der Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens als Mittäter anzusehen, 3 - 3 - nicht tragfähig begründet ist. Dahingehende Belastungen durch den Zeugen S. haben in den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten keinen Nie- derschlag gefunden. 3. Die Sache bedarf neuer Aufklärung und Bewertung. Hinsichtlich ei- ner Mittäterschaft des Angeklagten verbleiben im Blick auf den im Urteil fest- gestellten, gesondert verfolgten weiteren Mittäter D. Aufklärungschan- cen. Zur Würdigung der Aussage des Zeugen S. weist der Senat vorsorg- lich auf BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 – 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222 f. hin. 4 Basdorf Brause Schaal Schneider König