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Entscheidung

5 StR 499/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 499/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 12. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen. Seine Revision gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts für die Annahme eines Verlusts des Sehvermögens des Nebenklägers im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichen. Denn der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist aus den zutreffenden Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei, weil im Hinblick auf die anderen Verletzungen jedenfalls die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Auch im Hinblick darauf, dass die Angeklagte ungeachtet der rechtlichen Bewertung unzweifelhaft schwerste und dauerhafte Schäden des Sehvermögens des Nebenklägers zurechenbar und leichtfertig verur- sacht hat, schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine noch mildere Strafe verhängt hätte, wenn es die Angeklagte ausschließlich einer Straftat nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB für schuldig erachtet hätte. - 3 - 2. Die durch die Angeklagte beanstandete Strafhöhenbemessung hält recht- licher Prüfung stand. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass dem Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung das zuerkannte hohe Schmerzensgeld aus dem Blick geraten sein könnte. 3. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war zu ver- werfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 – 1 StR 500/99; BGHR StPO § 44 Verschulden 6). Die Revision ist damit unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. Basdorf Brause Schaal Schneider König