Entscheidung
AnwZ (B) 95/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/09 vom 3. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 3. Dezember 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzu- lässig verworfen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- waltschaft mit Bescheid vom 26. November 2008 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen erhebt der Antragsteller Anhörungsrüge. 1 II. Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil 2 - 3 - es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsver- letzung durch den Senat fehlt. 1. Nach dem hier noch maßgeblichen § 29a Abs. 2 Satz 5 FGG a.F. muss die Rüge das Vorliegen der in § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F. ge- nannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu genügt es nicht, wenn allgemein die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Vielmehr muss substantiiert vorgetragen werden, welches Vorbringen des Antragstellers übergangen worden sein soll, aus wel- chen Gründen es entscheidungserheblich ist und woraus sich ergeben soll, dass es übergangen worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - AnwZ (B) 76/09, juris; BSG, NJW 2005, 2798). Diesen Anfor- derungen genügt die Rüge des Antragstellers nicht. 3 2. Der Antragsteller führt "zur Gehörsrüge" aus, im Termin sei ein Konvo- lut von Schriftstücken zu den Akten gereicht worden, was zulässig sei. "Zwin- gende Folge [des Umstands, dass die Entscheidung des Senats am Schluss der Sitzung ergangen sei,] ist", so führt der Antragsteller dann aus, "dass we- sentliche Urkunden der anschließenden Entscheidung nicht zu Grunde gelegen haben können und keinerlei Berücksichtigung stattfand". Hieraus und aus den übrigen Ausführungen des Antragstellers ergibt sich weder, welches konkrete Vorbringen der Senat übergangen haben soll, noch aus welchen Gründen es entscheidungserheblich ist. Mit dem Umstand, dass der Senat seine Entschei- dung am Schluss der Sitzung verkündet hat, lässt sich auch nicht darlegen, dass der Senat das Konvolut übergangen hat. Denn der Senat hat über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und die überreichten Unterlagen, wie auch im Sitzungsprotokoll festgehalten, beraten und erst danach seine Ent- 4 - 4 - scheidung verkündet. Der Antragsteller hätte sich deshalb mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Senats befassen und darlegen müssen, wor- aus er entnimmt, dass sich der Senat mit dem vorgelegten Konvolut nicht be- fasst hat oder nicht befasst haben kann. Das ist nicht geschehen. 3. Die Anhörungsrüge wäre auch nicht begründet. Der Senat hat das Konvolut als Ergebnis der mündlichen Verhandlung in seine Beratung einbezo- gen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat in seiner Entscheidung auch dargelegt, weshalb die sofortige Beschwerde des Antragstellers erfolglos geblieben ist. Der Wegfall des Widerrufsgrundes, hier des Vermögensverfalls, ist nämlich nach der in dem Senatsbeschluss dargestellten Rechtsprechung des Senats nur zu berücksichtigen, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Die in dem Beschluss aufgezeigten Zweifel hat der Antragsteller mit den vorgeleg- ten Unterlagen nicht ausräumen können. Daran ändert auch der neue Vortrag des Antragstellers nichts. Der Antragsteller geht darin auf die von dem Senat benannten Zweifel an dem Wegfall des Vermögensverfalls nicht ein. Dieser 5 - 5 - ergibt sich auch nicht daraus, dass die von dem Antragsteller gegen die Bun- desfinanzverwaltung erhobenen Vorwürfe jetzt geprüft werden. Wann diese Prüfung abgeschlossen ist und welches Ergebnis sie hat, ist offen. Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 30/08 -