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Entscheidung

V ZR 104/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 104/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzu- lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei- nem Urteil, durch das ihrem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung geräumt an sie herauszugeben nur teil- weise, nämlich hinsichtlich der Einräumung des mittelbaren Besitzes an der Wohnung, stattgegeben worden ist. 1 II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO unzu- lässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. 2 - 3 - 3 Die Beschwer der Klägerin bemisst sich nach ihrem Interesse an der Ab- änderung der angefochtenen Entscheidung und damit nach der Differenz zwi- schen dem Wert der Wohnung in unvermietetem und in vermietetem Zustand (§ 3 ZPO). Dass diese 20.000 € überschreitet, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit die Beschwerde meint, die aus der teilweisen Klageabweisung erwachsende Beschwer der Klägerin sei mit mindestens einem Viertel des Ver- kehrswerts der Wohnung und daher mit 20.085 € zu bewerten, handelt es sich lediglich um eine grobe, nicht durch Tatsachen unterlegte Schätzung. Eine sol- che genügt den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer nicht. 4 Die eingereichte Stellungnahme eines Maklerunternehmens lässt einen 20.000 € übersteigenden Beschwerdewert ebenfalls nicht erkennen. Denn darin wird keine Einschätzung des erzielbaren Kaufpreises für die Wohnung in un- vermietetem Zustand abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Unter- nehmen mit einem Preis "in die Vermarktung" gehen würde, welcher 26.300 € über demjenigen für die vermietete Wohnung liegt. Dass dieser - offenbar nur als Verhandlungsbasis gedachte - Preis auf dem Markt erzielbar ist, ergibt sich daraus nicht. 5 - 4 - III. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 O 125/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 5 U 30/08 -