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4 StR 464/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Soweit die Revisionen die Verwertung des Durchsuchungs- und Si- cherstellungsprotokolls vom 10. Oktober 2009 hinsichtlich des Pkw Mercedes beanstanden, weil die Durchsuchung unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 105 Abs. 1 StPO) von der Polizei angeordnet worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Die bei dieser Durchsuchung gefundenen Gegenstände - "ein Kfz-Schein, ein Kaufvertrag mit zwei Namen, ein Brief mit einem Namen sowie zwei Handys" (UA 12) - stehen in keinem Zu- sammenhang zur abgeurteilten Tat und waren für die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne jede Bedeutung. 2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rü- gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen - 3 - geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wie- der. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durch- suchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse - was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist - zum Zwecke der Gefahren- abwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord- nung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, je- denfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergeb- nisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wes- halb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648). Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender