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Entscheidung

IX ZA 43/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 43/10 vom 1. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 1. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüs- se des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2010 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hal- le vom 19. August 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 1 Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners wäh- rend der Wohlverhaltensperiode (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungs- gericht (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Nach der Regelung des § 793 2 - 3 - ZPO war damit zwar gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die soforti- ge Beschwerde eröffnet, die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerde- gericht ist jedoch nicht anfechtbar, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 T 377/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2010 - 5 W 62/10 -