Leitsatz
VII ZB 71/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 71/08 vom 25. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finan- zierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juli 2008 wird zu- rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 711.655,25 € Gründe: I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Ver- mögen der B. GmbH. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsich- tigte Klage, mit der er Werklohnansprüche der B. GmbH aus drei Bauvorhaben in Höhe von zusammen 711.655,25 € geltend machen will. Hierfür sind für ei- gene Anwaltskosten sowie für einen Gerichtskostenvorschuss 22.286 € aufzu- bringen. Es sind Insolvenzforderungen in Höhe von rund 2.554.000 € ein- schließlich der nur für den Ausfall festgestellten Forderungen, soweit sie vor- aussichtlich ausfallen werden, festgestellt. Es besteht eine Masseunterdeckung von rund 2.500 €. Auf 26 Gläubiger entfallen festgestellte Forderungen in Höhe 1 - 3 - von rund 778.000 €, wobei keiner dieser Gläubiger eine geringere Forderung als 10.000 € hat. 2 Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Er- folg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob die beabsichtigte Klage hinrei- chende Erfolgsaussicht hat. Es fehle jedenfalls an den wirtschaftlichen Voraus- setzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zwar könne der An- tragsteller die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen; es sei aber den wirtschaftlich Beteiligten, den Insolvenzgläubigern, zumutbar, die Kosten für den vom Antragsteller beabsichtigten Prozess aufzubringen, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 4 Zumutbar sei denjenigen Gläubigern die Kostenbeteiligung, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess- kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Er- folg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein werde (BGH, Be- schluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 m.w.N.). Im Rah- men der Zumutbarkeitsabwägung sei nicht die gesamte Klageforderung von 711.655,25 € in Ansatz zu bringen, sondern ein Abschlag in Höhe von 50 % für 5 - 4 - Prozess- und Vollstreckungsrisiko vorzunehmen. Daher verbleibe unter Berück- sichtigung der Unterdeckung der Masse ein Betrag von 353.327,76 €, um den sich die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigergemeinschaft mehren würde. Daraus errechne sich eine Quote von rund 13,83 %, während die Gläubiger ohne Prozess mit überhaupt keiner Quote rechnen könnten. 6 Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zum Aus- druck gebracht habe, dass ferner auch die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sei, folge dem der Senat grundsätzlich ebenfalls. Nicht nachvollziehbar sei je- doch, warum der Bundesgerichtshof in jenem Fall bei der dort festgestellten Gläubigerstruktur eine Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung verneint habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es einen hohen Koordinationsaufwand des Insolvenzverwalters erfordern solle, vier, fünf oder sieben Gläubiger dazu zu veranlassen, für die Kosten der Rechtsverfolgung aufzukommen, von der sie profitieren sollen. Bevor der Insolvenzverwalter für einen Prozess Prozesskos- tenhilfe in Anspruch nehmen könne, sei es ihm durchaus zumutbar, die Finan- zierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren oder detailliert im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags dar- zulegen, warum und weshalb dies im Einzelfall ohne Erfolg geblieben sei und ohne Erfolg bleiben musste. Dies sei hier nicht einmal im Ansatz geschehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die 26 vorhandenen Groß- gläubiger mit einer Quote von 13,83 % und damit insgesamt mit einem Erlös von 107.600 € rechnen könnten, sei der Einsatz der erforderlichen Prozesskos- ten wirtschaftlich nicht als ungünstig zu bezeichnen. Dass der eine Gläubiger - unsolidarisch - darauf vertrauen möge, dass sein auf ihn entfallender Anteil an der Kostenbeteiligung von einem anderen Gläubiger mitgetragen werde, mache weder seine Kostenbeteiligung noch die der anderen Gläubiger unzumutbar. Wenn die Gläubiger trotz objektiver Zumutbarkeit eine Kostenbeteiligung für 7 - 5 - einen vor allem auch in ihrem Interesse geführten Prozess ablehnten, dann be- stehe auch kein Bedürfnis, diese Prozessführung über öffentliche Mittel zu ihren Gunsten zu legitimieren. 8 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechts- streits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtig- ten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwä- gung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Septem- ber 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsie- gens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu be- rücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5 m.w.N.). b) Die Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Be- schwerdegerichts. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. 10 aa) Das Beschwerdegericht hat weder im Ansatz noch bei seiner Abwä- gung im Einzelnen verkannt, dass eine Zumutbarkeit nicht automatisch dann zu bejahen ist, wenn die Gläubiger wirtschaftlich leistungsfähig sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Beurteilung der Gefahr, dass ein oder mehrere Gläubiger auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertrauen, nicht allein auf die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit der Großgläubiger abgestellt. Vielmehr hat das Beschwerdege- 11 - 6 - richt es unter Berücksichtigung aller in der Rechtsprechung anerkannten Grund- sätze für jeden der Großgläubiger für zumutbar gehalten, den auf ihn entfallen- den Anteil der Prozesskosten aufzubringen. Unter dieser Voraussetzung hat es zu Recht angenommen, dass in einer solchen Situation die Möglichkeit, das einzelne Gläubiger, obwohl ihnen der Beitrag zuzumuten ist, diesen nicht leis- ten, nicht dazu führen könne, dass für die anderen Gläubiger die Aufbringung des Zuschusses unzumutbar werde. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Insol- venzverwalter versuchen müsse, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren (ebenso z.B. aus- drücklich OLG Koblenz, OLGR 2009, 968, 969). Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenz- gläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinie- rungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirt- schaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar er- scheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7). Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sein kann, die Gläubiger davon zu unterrichten, dass die Prozess- kosten aus der Masse nicht bestritten werden könnten und dass auch die Vor- aussetzungen der Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der vorhandenen Großgläubiger nicht gegeben seien. Um die Forderung zu- gunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen, bedarf es dieses Versuches des Insolvenzverwalters, die Kosten von den wirtschaftlich Beteiligten zu erlangen. Dies ist von den allgemeinen Aufgaben des Insolvenzverwalters gedeckt; es spielt daher keine Rolle, dass er hierfür kein besonderes Honorar erhält. Der Senat muss nicht entscheiden, ob es hinsichtlich dieser Bemühungen Grenzen 12 - 7 - gibt, jenseits derer der Insolvenzverwalter hierzu nicht mehr verpflichtet ist; in Betracht käme dann im Einzelfall immer noch, dass den Insolvenzgläubigern selbst weitere Koordinierungstätigkeiten zumutbar wären. Denn das Beschwer- degericht hat festgestellt, dass der Antragsteller nicht einmal im Ansatz darge- legt habe, warum und weshalb eine Beitreibung dieser Prozesskosten bei den Insolvenzgläubigern ohne Erfolg geblieben sei. Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht ersichtlich jedenfalls keine überspannten Anforderun- gen an die Pflicht des Insolvenzverwalters gestellt, sich um die Erlangung der notwendigen Beträge für die Prozesskosten zu bemühen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.13 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 31 O 26/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 W 42/08 -