OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 94/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 94/10 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.570,10 € festgesetzt. Gründe: Der Kläger begehrt von den Beklagten, das Fischen im Bereich seines Fischereirechts zu unterlassen. 1 Der Wert des Streitgegenstands bestimmt sich für einen solchen Fall nach § 3 ZPO, weil andere Bestimmungen mit Sonderregelungen nicht eingrei- fen (Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM Nr. 40 zu § 3 ZPO). 2 Für die nach § 3 ZPO notwendige Schätzung ist dabei entscheidend, wie sich der Wert des als beeinträchtigt geltend gemachten Rechts verändert. Der im normalen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis eines solchen Rechts gibt den Geschäftswert regelmäßig deutlich wieder und kann der Schätzung zugrunde gelegt werden. Ausgangspunkt ist deshalb der Wert des Fischereirechts selbst. Die Klage zur Abwehr einer Störung ist aber nicht so hoch zu bewerten wie et- wa der Anspruch auf Abtretung und Übertragung des Rechts (vgl. Senatsurteil aaO). 3 - 3 - Ausgehend von diesen Grundsätzen ist maßgeblich für den Streitwert auf die Wertänderung aufgrund der Beeinträchtigung des Fischereirechts des Klä- gers abzustellen. 4 Der Kläger hat für sein Fischereirecht, dessen Beeinträchtigung er im vorliegenden Verfahren geltend macht, 1993 umgerechnet 10.225,84 € bezahlt. Der Privatgutachter des Klägers indexiert den Kaufpreis auf den 1. Januar 2010 auf 13.140,20 €. Warum dieser Wert nicht vom Privatgutachter des Klägers für die Bewertung des Rechts herangezogen wird, wird im Gutachten nicht erläu- tert. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diesen Wert als maßgeblichen Wert des Fischereirechts des Klägers anzunehmen. 5 Da das Fischereirecht nicht gänzlich in Frage gestellt ist, sondern hier die Unterlassung einer Beeinträchtigung des Rechts geltend gemacht ist, schätzt der Senat die Beeinträchtigung auf höchstens 50 % des Werts. Daraus ergibt sich der Streitwert für das hiesige Verfahren, der im Übrigen leicht über dem Wert liegt, den der Kläger in seiner Klageschrift selbst angegeben hat. 6 Abgesehen davon, dass mit dem Abstellen auf den Kaufpreis, den der Kläger selbst für das Fischereirecht gezahlt hat, ein hinreichender Anhaltspunkt für die Bewertung des Rechts vorliegt, kann auch der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren nicht zur Glaubhaftma- chung eines höheren Werts herangezogen werden. Wie der Gutachter selber darstellt, sind vom Kläger keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Buchfüh- 7 - 4 - rungsergebnisse zur Verfügung gestellt worden, die einer aussagekräftigen Bewertung hätten zugrunde gelegt werden können. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 24.11.2009 - 21 C 83/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2010 - 1 S 50/09 -