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Entscheidung

III ZB 2/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/10 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. De- zember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als unzulässig verworfen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu 5, einschließlich der Entschei- dung über die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 51.440,19 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 9. September 1999 geborene Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten zu 1 bis 5 Ansprüche auf Zahlung von Schadenser- satz in Höhe von 51.440,19 € nebst Zinsen geltend. Auf einen gerichtlichen Hinweis des erstinstanzlichen Landgerichts hin legte die Klägerin zu 5 eine Er- 1 - 3 - klärung ihrer Eltern vor, nach der diese die bisherige und die weitere Prozess- führung ihrer Tochter in dem hiesigen Klageverfahren genehmigten. Das Land- gericht hat die Klage als unzulässig wegen fehlender Parteifähigkeit der Kläge- rin zu 5 abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zu 5 Berufung eingelegt. In der Berufungs- schrift war sie als Berufungsführerin aufgeführt, ohne dass auf die gesetzliche Vertretung ihrer Eltern hingewiesen worden ist. 2 Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin zu 5 um Rubrumsberichti- gung gebeten und klargestellt, dass sie gesetzlich vertreten durch ihre Eltern den Prozess führe. Zugleich hat sie sich auf eine durch ihre Eltern als gesetzli- che Vertreter erteilte Prozessvollmacht für ihren Prozessvertreter berufen. Die- se Vollmacht hat der Berufungsbegründung nicht beigelegen. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu 5 als unzulässig verworfen. 4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5.5 Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind durch Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 30. Juli und 5. August 2010 für die Beklagte zu 1 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis über das Vermögen der Beklagten zu 1 auf den vorläufigen In- solvenzverwalter übertragen worden. 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat im Umfang der Entscheidung Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufung der Klägerin zu 5 unzulässig sei. Sie sei minderjährig und ihr fehle deshalb die Prozessfä- higkeit. Notwendig sei eine Vertretung durch ihre gesetzliche Vertreter - ihre Eltern - bei der Berufungseinlegung gewesen. Diese habe nicht vorgelegen. Eine von den Eltern gegebenenfalls erteilte Vollmacht, die der Berufungsschrift nicht beigefügt gewesen sei, ändere hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 5 könne eine rückwirkende Hei- lung der unzulässigen Berufungseinlegung durch eine im Rahmen der Beru- fungsbegründung beantragte Rubrumsänderung bzw. eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch die Eltern nicht erfolgen. Ein Mangel der Pro- zessfähigkeit könne zwar grundsätzlich durch Genehmigung rückwirkend heil- bar sein; allerdings gelte dies nicht bezüglich prozessualer Notfristen, wie es die Berufungsfrist sei. Die Klägerin sei deshalb zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten und ihr Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen gewesen. 8 2. Der Beschluss über die Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 5 hält der rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 5 nicht stand. 9 a) Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs- sig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 10 - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht einschließlich der Beklagten zu 1 und 3 eingelegt worden. Sie hat sich von Beginn an auch gegen diese beiden Beklagten gerichtet. Zwar sind diese in der Rechtsbeschwerdeschrift nur als Beklagte und nicht auch als Berufungsbeklagte und Rechtsbeschwerdegegner bezeichnet worden. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Rechtsmittel sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung als solche richtet, das heißt diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH Urteil vom 23. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f). 11 Die Klage der Klägerin zu 5 ist vom Landgericht hinsichtlich sämtlicher Beklagter als unzulässig abgewiesen worden. Dagegen richtete sich die Beru- fung der Klägerin zu 5 ohne Einschränkungen. Ihr Rechtsmittel wurde vom Be- rufungsgericht ausweislich des Tenors und der Begründung des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses ebenfalls ohne Einschränkung verworfen. Zwar weist dessen Rubrum die Beklagte zu 1 und 3 nicht als Beru- fungsbeklagte aus. Insoweit handelt es sich aber um einen mit einer Rubrums- berichtigung zu korrigierenden Fehler. Die inhaltliche Beschränkung auf die Be- klagten zu 2, 4 und 5 bezieht sich nur auf die Zurückweisung der Berufung der Kläger zu 2, 3 und 6 nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin zu 5 ist damit be- schwert durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen alle Beklagten. Hinzu tritt, dass die Formulierung der Rechtsbeschwerdeschrift neben der Parteibezeichnung keinen Hinweis auf eine Einschränkung enthält, sondern als Gegenstand der Rechtsbeschwerde schlicht den Beschluss des Berufungsgerichts nennt. 12 - 6 - b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet.13 aa) Die Klägerin zu 5 hat wirksam Berufung eingelegt. Die Zulässigkeit der Berufung scheiterte nicht an einer fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zu 5. 14 Die Zulässigkeit der Berufung unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich bereits daraus, dass die minderjährige Klägerin zu 5 im erstinstanzlichen Ver- fahren als prozessunfähig behandelt und ihre Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechts- mittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Un- recht, sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig angesehen worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozessfähigkeit erfor- derlichen Voraussetzungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 127; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295 f). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin als unzuläs- sig verwerfen. Es hätte vielmehr die Berufung als zulässig behandeln und prü- fen müssen, ob die Eltern der Klägerin die Prozessführung wirksam genehmigt oder die Prozessführung als gesetzliche Vertreter selbst übernommen haben (vgl. MüchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., §§ 51, 52 Rn. 42 m.w.N.), sowie ge- gebenenfalls über die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in der Sache entscheiden müssen. 15 bb) Auf die weitere Frage, dass die Verwerfung der Berufung gegen die Beklagte zu 3 schon wegen der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht hätte erfolgen dürfen, kommt es hier nicht mehr an. 16 - 7 - cc) Soweit sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5 auch gegen die Verwerfung ihrer Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1 richtet, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde ergehen. Das Verfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. 17 Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.10.2008 - 22 O 24729/07 - OLG München, Entscheidung vom 09.12.2009 - 7 U 5493/08 -