Entscheidung
IX ZR 193/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 193/07 vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich- ter Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin- Schöneberg vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kläger zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.644,83 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsge- richt nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a- 1 - 3 - ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in al- len Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbo- tes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen. Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Kor- rektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewer- tung des Klagantrages zu 2. 2 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 27 O 1274/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 11 U 17/07 -