Entscheidung
IX ZB 178/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/09 vom 18. November 2010 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht. 1 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Hinterbliebe- nenrente (§ 41 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) mit der Begründung bestätigt, dass keine Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden könne, das Verfol- gungsschicksal des Verstorbenen habe angesichts der sonst bestehenden Risi- kofaktoren die tödlich verlaufene Arteriosklerose in Entstehung und Weiterent- wicklung beeinflusst. Hierbei stützt es sich auf das mehrfach ergänzte internisti- 2 - 3 - sche Fachgutachten von Prof. Dr. K. Dieser Sachverständige ist auch in der Ursachenforschung für Herz- und Kreislauferkrankungen erfahren. 2. Die Beschwerde möchte das Ermessen des Tatrichters bei der Einho- lung eines Obergutachtens in Entschädigungsverfahren zur Berentung Hinter- bliebener, in denen der wahrscheinliche Zusammenhang zwischen Verfolgung, verfolgungsbedingten psychischen Schäden und tödlichen Herz- oder Kreis- lauferkrankungen des Verfolgten zu klären ist, durch das Revisionsgericht in der Weise eingeschränkt wissen, dass hierbei das psychosomatische Fachgebiet einbezogen werden muss. Ein solches Ansinnen widerspricht gefestigter Ausle- gung des § 412 ZPO, an welcher der Senat auch für die Sachaufklärung ent- schädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche festhält (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, bei juris Rn. 3; BGHZ 53, 245, 259 ff). Das verfah- rensrechtliche Anliegen der Beschwerde kann auch nicht auf die entschädi- gungsrechtliche Amtsermittlungspflicht (§§ 176 BEG, 286 ZPO) gestützt wer- den. Zwar mag der psychosomatische Forschungsansatz über mögliche Ent- stehungsursachen von essentiellem Bluthochdruck und Herz- oder Kreislaufer- krankungen neue Erkenntnisse zu Tage fördern, an denen der Tatrichter je nach Umständen des Falles nicht vorbeigehen darf. Die Beschwerde räumt in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 aber selbst ein, dass gesicherte und in der ärztlichen Wissenschaft anerkannte Allgemeinbefunde der Psychokardiolo- gie, welche für die medizinische Beurteilung einschlägiger Verfolgungsschicksa- le generell bessere Erkenntnisse versprechen, derzeit noch nicht vorliegen. 3 Es muss auch stets eine Frage des Einzelfalles bleiben, ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren für eine Herz- oder Kreislauferkrankung als Anlage- oder Drittschaden so weit überwiegen, dass auf die Entstehung und Entwick- lung dieses Leidens Verfolgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Ein- 4 - 4 - fluss mehr gehabt haben. Für die Feststellung und Gewichtung solcher internis- tischen Risikofaktoren für den tödlichen Krankheitsverlauf bedarf es einer psy- chokardiologischen Zusatz- oder Oberbegutachtung nicht. Mit der Möglichkeit eines psychosomatisch beeinflussten Krankheitsverlaufs hat im Anschluss an den Sachverständigen auch das Berufungsgericht gerechnet. Nur wenn bei dem Verfolgten anderweitige Risikofaktoren gefehlt hätten oder wahrscheinlich unbedeutend gewesen wären, hätte zur Erhärtung eines möglichen Ursachen- zusammenhangs zwischen psychischem Verfolgungsschaden und Herz- oder Kreislauferkrankung zur Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs das Unterlassen einer psychokardiologischen Begutachtung verfahrensfehlerhaft sein können. - 5 - 3. Selbst wenn dem Tatrichter ein solcher Verfahrensfehler im Einzelfall unterlaufen wäre, so vermöchte dies nicht die Zulassung der Revision zu recht- fertigen (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei juris Rn. 5 f). 5 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2002 - 27 O (E) 34/00 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - 13 U (E) 71/02 -