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Entscheidung

IX ZB 137/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 137/09 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwie- sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 28.727,90 € festgesetzt. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenz- antragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss 1 - 3 - vom 1. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbe- schwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 28.727,90 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 24. März 2009 hat das Amtsgericht den Antrag we- gen Verjährung des Vergütungsanspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen ge- richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 2 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insol- venzgericht. 3 Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsa- che IX ZB 195/09 (ZIP 2010, 2160) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. 4 1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Fest- setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30-jährigen Verjährungs- frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 5 - 4 - Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsan- spruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 1. Februar 2004 ent- standen und fällig geworden. 2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen, auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige aus- führliche Begründung wird Bezug genommen. 6 - 5 - 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverwei- sen. 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 24.03.2009 - 12 IN 295/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2009 - 6 T 308/09 -