Entscheidung
IX ZA 36/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 36/10 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig ma- chen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 1 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte fälschlich angenommen, ein An- 2 - 3 - spruch der Masse gegen die D. auf Rückzahlung der für den Ehe- mann der Schuldnerin abgeführten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. vom 19. Mai 2010 bekannt geworden, dass Beträge von 10.435,78 €, 17,68 € und 25,13 € an die Schuldnerin zurückgezahlt werden müssen. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsvertei- lung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Auf- hebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D. kommt es nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Be- gründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung - 4 - des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern gehörte schon vor dieser Entscheidung zum Vermögen der Schuldne- rin und war Bestandteil der Insolvenzmasse. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 16.06.2010 - 23 IN 130/05 - LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2010 - 6 T 71/10 -