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I ZB 62/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/10 vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechts- beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverlet- zung auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher An- waltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Be- klagte hat gegen das ihm am 22. Juli 2009 zugestellte Urteil mit einem am 12. August 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 21. September 2009 beim Berufungsgericht eingegan- genen Schriftsatz hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2009 beantragt, die ihm gewährt worden ist. Seine Berufungs- begründung ist ausweislich des Faxprotokolls des Berufungsgerichts am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 3 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwer- de stattfindet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt, dass die Ent- scheidung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage aufwirft, die grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 4 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab- lauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp- fangen (gespeichert) worden sind und dass sich dieser Zeitpunkt mit der Ein- zelverbindungsübersicht des Telefaxgerätes zuverlässig bestimmen lässt (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18). 5 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze zu- grunde gelegt. Es hat die Berufung mit Recht wegen der Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil 6 - 4 - die Berufungsbegründung ausweislich des Faxprotokolls erst am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr und damit nach Ablauf der bis zum 22. Ok- tober 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.07.2009 - 2 O 435/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 6 U 88/09 -