Entscheidung
I ZB 26/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/10 vom 18. November 2010 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Der Schuldner war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daran gehindert, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen 1 - 3 - Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Rechtsmittelbegrün- dung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen. Dieses Hindernis ist da- durch behoben, dass der Senat dem Schuldner mit Beschluss vom 1. Juli 2010 Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt hat. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.01.2010 - 36s M 5502/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.03.2010 - 3 T 63/10 -